Artikel 4 VO (EU) 2014/830

Für Waren, die nicht unter Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1890/2005 und Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2/2012, ausgeweitet durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 205/2013 und geändert durch die vorliegende Verordnung, fallen, werden die nach Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1890/2005 und nach Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2/2012, ausgeweitet durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 205/2013, vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung entrichteten oder verbuchten endgültigen Antidumpingzölle erstattet oder erlassen.

Die Erstattung oder der Erlass ist bei den nationalen Zollbehörden nach Maßgabe der geltenden Zollvorschriften zu beantragen. Sollten die in Artikel 236 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates(1) vorgesehenen Fristen vor der Veröffentlichung dieser Verordnung abgelaufen sein oder zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung oder innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Veröffentlichung ablaufen, so verlängern sich diese Fristen auf sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).

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