Artikel 11f VO (EU) 2014/833
Die Mitgliedstaaten nutzen alle zur Verfügung stehenden Einspruchsmöglichkeiten gegen die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen, die gegen sie in Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten im Zusammenhang mit nach der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verhängten Maßnahmen ergangen sind.
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