Artikel 12ga VO (EU) 2014/833

(1) Beim Verkauf, der Lizenzierung oder der anderweitigen Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen sowie der Gewährung von Zugangs- oder Weiterverwendungsrechten an Material oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums oder als Geschäftsgeheimnisse im Zusammenhang mit den in Anhang XL dieser Verordnung aufgeführten gemeinsamen vorrangigen Gütern geschützt sind, verbieten natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen ihren Partnern aus Drittländern ab dem 26. Dezember 2024 vertraglich die Nutzung solcher Rechte des geistigen Eigentums, Geschäftsgeheimnisse oder sonstigen Informationen im Zusammenhang mit in Anhang XL dieser Verordnung aufgeführten gemeinsamen vorrangigen Gütern, die unmittelbar oder mittelbar zum Verkauf, zur Lieferung, zur Verbringung oder zur Ausfuhr nach Russland oder zur Verwendung in Russland bestimmt sind, und verpflichten sie, möglichen Unterlizenznehmern solcher Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse dies ebenfalls zu verbieten.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Erfüllung von vor dem 25. Juni 2024 geschlossenen Verträgen bis zum 26. Juni 2025 oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

(3) In Anwendung des Absatzes 1 stellen natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sicher, dass die Vereinbarung mit dem Partner aus einem Drittland für den Fall eines Verstoßes gegen eine gemäß Absatz 1 geschlossene vertragliche Verpflichtung angemessene Abhilfemaßnahmen enthält.

(4) Verstößt der Partner aus dem Drittland gegen eine der gemäß Absatz 1 eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen, so unterrichten natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz haben bzw. niedergelassen sind, sobald ihnen der Verstoß bekannt wird.

(5) Die Mitgliedstaaten unterrichten einander und die Kommission über einen festgestellten Verstoß gegen eine gemäß Absatz 1 eingegangene vertragliche Verpflichtung oder über eine festgestellte Umgehung einer solchen Verpflichtung.

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