Artikel 2 VO (EU) 2014/833
(1) Es ist verboten, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
(1a) Die Durchfuhr von in Absatz 1 genannten Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet Russlands ist verboten.
(2) Es ist verboten,
- a)
- für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien bereitzustellen;
- b)
- für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen;
- c)
- an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern und Technologien oder der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.
(3) Unbeschadet der Genehmigungspflichten nach Verordnung (EU) 2021/821 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder für die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien bestimmt sind für
- a)
- humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen,
- b)
- medizinische oder pharmazeutische Zwecke,
- c)
- die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen zur Verwendung durch Nachrichtenmedien,
- d)
- Softwareaktualisierungen,
- e)
- die Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte, oder
- f)
- die Gewährleistung der Cybersicherheit und der Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Russland mit Ausnahme der Regierung Russlands und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden, oder
- g)
- die persönliche Verwendung durch nach Russland reisende natürliche Personen oder ihre mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, beschränkt auf persönliche Gegenstände, Haushaltsgegenstände, Fahrzeuge oder Arbeitsmittel, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.
Mit der Ausnahme von Buchstabe g erklärt der Ausführer in der Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung dieses Absatzes ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung.
(3a) Unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 gilt das Verbot gemäß Absatz 1a des vorliegenden Artikels nicht für die Durchfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck durch das Hoheitsgebiet Russlands, die für die Zwecke von Absatz 3 Buchstaben a bis e des vorliegenden Artikels bestimmt sind.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe
- a)
- für die Zusammenarbeit zwischen der Union, den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Regierung Russlands in rein zivilen Angelegenheiten bestimmt sind,
- b)
- für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen bestimmt sind,
- c)
- den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung, bestimmt sind,
- d)
- für die maritime Sicherheit bestimmt sind,
- e)
- für zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet,
- f)
- ausschließlich zur Verwendung durch Organisationen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden,
- g)
- für die diplomatischen Vertretungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, bestimmt sind,
- h)
- für die Gewährleistung von Cybersicherheit und Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Russland mit Ausnahme der Regierung Russlands und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden bestimmt sind.
(4a) Abweichend von Absatz 1a und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 können die zuständigen Behörden die Durchfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck durch das Hoheitsgebiet Russlands genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien für die Zwecke von Absatz 4 Buchstaben b, c, d und h des vorliegenden Artikels bestimmt sind.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfen für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe im Rahmen von vor dem 26. Februar 2022 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern die Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.
(6) Alle nach diesem Artikel erforderlichen Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2021/821 erteilt, der entsprechend gilt. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig.
(7) Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben,
- i)
- dass der Endnutzer ein militärischer Endnutzer oder eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Anhang IV sein könnte oder dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe a erlaubt,
- ii)
- dass der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für die Luft- oder Raumfahrtindustrie bestimmt ist, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Absatz 4 Buchstabe b erlaubt, oder
- iii)
- dass der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfen für den Energiesektor bestimmt ist, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe ist nach den Ausnahmen in Artikel 3 Absätze 3 bis 6 erlaubt.
(8) Die zuständigen Behörden können eine von ihnen gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilte Genehmigung für ungültig erklären, aussetzen, ändern oder widerrufen, wenn sie der Auffassung sind, dass die Ungültigkeitserklärung, die Aussetzung, die Änderung oder der Widerruf für die wirksame Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist.
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