Artikel 3 VO (EU) 2014/833

(1a) Es ist verboten, in Anhang II aufgeführte Software unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, oder zur Verwendung in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben, auszuführen oder sie ihnen bereitzustellen.

(2) Es ist verboten,

a)
für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Software nach Absatz 1a oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Software zu erbringen,
b)
für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Software nach Absatz 1a für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Software oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen,
c)
an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland im Zusammenhang mit der in Absatz 1a genannten Software oder der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Software unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.

(3) Die Verbote gemäß Absatz 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Software oder für die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Finanzhilfe, die erforderlich sind für

a)
soweit nicht nach Artikel 3m oder 3n verboten – den Transport von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse aus oder durch Russland in die Union oder
b)
die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird.

(5) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen nach dem 20. Juni 2024 die Bereitstellung von Versicherungen oder Rückversicherungen an eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Bezug auf deren Tätigkeiten außerhalb des Energiesektors Russlands genehmigen.

(6) Abweichend von den Absätzen 1a und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr und die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Finanzhilfe genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass

a)
dies für die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung in der Union erforderlich ist, oder
b)
dies für die ausschließliche Nutzung durch Organisationen bestimmt ist, die sich im Eigentum oder unter der vollständigen oder teilweisen Kontrolle durch eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene Organisation oder Einrichtung befinden.

(7) Der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 6 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.