Artikel 3ma VO (EU) 2014/833

(1) Ab dem 21. Januar 2026 ist es verboten, Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710 unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen, wenn sie in einem Drittland aus Rohöl des KN-Codes 270900 mit Ursprung in Russland gewonnen wurden.

Für die Zwecke der Anwendung dieses Absatzes müssen die Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr einen Nachweis über das Ursprungsland des Rohöls, das für die Raffination des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurde, vorlegen, es sei denn, das Erzeugnis wird aus einem in Anhang LI aufgeführten Partnerland eingeführt.

Erdölerzeugnisse, die aus Drittländern eingeführt wurden, die im vorangegangenen Kalenderjahr Nettoausführer von Rohöl waren, gelten als Erzeugnisse, die aus einheimischem Rohöl und nicht aus Rohöl mit Ursprung in Russland gewonnen wurden, es sei denn, eine zuständigen Behörde hat hinreichende Gründe zu der Annahme, dass sie aus russischem Rohöl gewonnen wurden.

(2) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Verbot gemäß Absatz 1 bereitzustellen.

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