Artikel 3r VO (EU) 2014/833

(1) Es ist verboten, Weiterverladungsdienste im Gebiet der Union zum Zwecke der Umladung von Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00, zu erbringen, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde.

(2) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit dem Verbot gemäß Absatz 1 bereitzustellen.

(3) Abweichend von den Verboten gemäß den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden Wiederverladungsdienste zum Zwecke der Umladung von Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wird, genehmigen, wenn diese Wiederverladung für die Beförderung in einen Mitgliedstaat erforderlich ist und dieser Mitgliedstaat bestätigt hat, dass die Wiederverladung zur Gewährleistung der Energieversorgung dieses Mitgliedstaats erforderlich ist.

(4) Um die Einhaltung der Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 sicherzustellen, können die zuständigen Behörden Vorschriften und Leitlinien auf nationaler Ebene festlegen. Diese Vorschriften und Leitlinien umfassen verstärkte Sorgfaltspflichten, insbesondere in Bezug auf die Ermittlung der zum Zwecke der Umladung erbrachten Wiederverladungsdienste, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des für LNG-Einrichtungen geltenden nationalen Regelungsrahmens, der bisherigen Geschäftspraktiken der Verlader, der Zeit zwischen dem Entladen und dem Wiederverladen, von Hinweisen auf unmittelbare kommerzielle Verbindungen zwischen dem Entladen und dem Wiederverladen, einschließlich des Erwerbs neuer gebündelter Entlade- und Wiederverladedienste,

(5) Die zuständigen Behörden unterrichten die Kommission spätestens am 26. Dezember 2024 über die gemäß Absatz 4 erlassenen Vorschriften und Leitlinien oder darüber, dass sie nicht beabsichtigen, solche Vorschriften zu erlassen.

(6) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten bis zum 26. März 2025 nicht für die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 25. Juni 2024 geschlossen wurden.

(7) Juristische Personen, , die Entladungen von Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde, vornehmen, unterrichten die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz haben, bis zum 26. Juli 2024 und danach jeden Monat über alle Entladungsvorgänge und Transaktionen zur Einfuhr in die Union von Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde. Die Meldung muss Angaben zu den Mengen enthalten.

Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die erhaltenen Informationen.

(8) Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn ein Schiff, das Hilfe benötigt, einen Notliegeplatz sucht, bei einem Nothafenanlauf aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See, bei der dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder bei der Bewältigung von Naturkatastrophen.

(9) Die Verbote in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Wiederverladedienste, die für die Bunkerung von mit Flüssigerdgas betriebene Schiffe zwingend erforderlich sind.

(10) Die Kommission überwacht Flüssigerdgas-Flüsse, -Märkte und -Preise, die Wettbewerbsfähigkeit der Union und den Anteil der Einfuhren von russischem Flüssigerdgas an den gesamten Energieeinfuhren der Union. Sie erstattet dem Rat Bericht, wenn sich bedeutende Entwicklungen im Zusammenhang mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Verboten ereignen, spätestens jedoch bis zum 26. Juni 2025. Der Rat berücksichtigt diese Berichte bei der Überprüfung der restriktiven Maßnahmen.

(11) Im Falle bedeutender Entwicklungen im Zusammenhang mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Verboten, die sich auf die Flüssigerdgas-Flüsse, -Märkte, -Preise, die Wettbewerbsfähigkeit der Union oder den Anteil der Einfuhren von russischem Flüssigerdgas an den gesamten Energieeinfuhren der Union auswirken, schlägt die Kommission dem Rat Minderungsmaßnahmen vor, zusammen mit einer Bewertung deren Auswirkungen vor.

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