Artikel 4 VO (EU) 2014/833
(1) Es ist verboten,
- a)
- die in der Gemeinsamen Militärliste der Europäischen Union(1)(im Folgenden „Gemeinsame Militärgüterliste” ) aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen,
- b)
- unmittelbar oder mittelbar
- i)
- für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter zu erbringen,
- ii)
- für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr von den in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien oder für die Leistung von damit verbundener technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder anderen Diensten bereitzustellen,
- c)
- in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführte Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar zu kaufen oder in die Union einzuführen oder zu befördern, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden.
(2) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet
- a)
- der Einfuhr, des Erwerbs oder der Beförderung im Zusammenhang mit
- i)
- der Bereitstellung von Ersatzteilen und Diensten, die für die Wahrung, Wiederherstellung und Sicherung vorhandener Fähigkeiten innerhalb der Union erforderlich sind, oder
- ii)
- der Erfüllung von Verträgen, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen, oder
- b)
- des Verkaufs, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr von Ersatzteilen und Diensten, die für die Wahrung, Wiederherstellung und Sicherung vorhandener Fähigkeiten innerhalb der Union erforderlich sind, oder der Bereitstellung diesbezüglicher Finanzmittel oder Finanzhilfen, technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste.
(2a) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für
- a)
- den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr — oder für die Bereitstellung diesbezüglicher Finanzmittel oder Finanzhilfen, technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste — und die Einfuhr, den Kauf oder die Beförderung von Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2) mit einer Konzentration von 70 % oder mehr, vorausgesetzt, die Menge von Hydrazin wird anhand des bzw. der Starts oder anhand des Satelliten, für den bzw. für die sie bestimmt ist, berechnet und überschreitet nicht eine Gesamtmenge von 800 kg für jeden einzelnen Start oder Satelliten,
- b)
- die Einfuhr, den Kauf oder die Beförderung von unsymmetrischem Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 57-14-7),
- c)
- den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr und die Einfuhr, den Kauf oder die Beförderung von Monomethylhydrazin (CAS-Nr. 60-34-4), vorausgesetzt, die Menge von Monomethylhydrazin wird anhand des bzw. der Starts oder anhand des Satelliten, für den bzw. für die sie bestimmt ist, berechnet.
sofern die in den Buchstaben a, b und c genannten Stoffe zur Verwendung für Trägersysteme bestimmt sind, die von europäischen Raketenstartdiensten betrieben werden, zur Verwendung für Starts im Rahmen von europäischen Raumfahrtprogrammen oder zur Betankung von Satelliten durch europäische Satellitenhersteller.
(2aa) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr – oder die Bereitstellung diesbezüglicher Finanzmittel oder Finanzhilfen, technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste – und die Einfuhr, den Kauf oder die Beförderung von Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2) mit einer Konzentration von 70 % oder mehr, das für folgende Zwecke bestimmt ist:
- a)
- Erprobung und Flugbetrieb des ExoMars-Abstiegsmoduls im Rahmen der ExoMars-Mission 2020, in einer Menge, die anhand der Erfordernisse jeder Phase dieser Mission berechnet wird und insgesamt 5000 kg für die gesamte Dauer der Mission nicht überschreitet, oder
- b)
- Flugbetrieb des ExoMars-Trägermoduls im Rahmen der ExoMars-Mission 2020, in einer Menge, die anhand der Erfordernisse des Flugbetriebs berechnet wird und insgesamt 300 kg nicht überschreitet.
(2b) Die in den Absätzen 2a und 2aa genannten Tätigkeiten erfordern die vorherige Genehmigung durch die zuständigen Behörden.
Bei Anträgen auf Genehmigungen übermitteln die Antragsteller den zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben.
Die zuständigen Behörden informieren die Kommission über alle erteilten Genehmigungen.
(3) Eine Genehmigung durch die betreffende zuständige Behörde ist erforderlich für
- a)
- den unmittelbaren oder mittelbaren Verkauf oder die unmittelbare oder mittelbare Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr von in Anhang II aufgeführten Gütern an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, oder, wenn ein solcher Verkauf oder eine solche Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr Güter zur Verwendung in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, betrifft, an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in jedem anderen Staat,
- b)
- die unmittelbare oder mittelbare Leistung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder anderen Diensten im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Gütern sowie mit deren Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, oder, wenn eine solche Hilfe Güter zur Verwendung in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, betrifft, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in jedem anderen Staat,
- c)
- die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Gütern für deren Verkauf, Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr oder die Leistung von damit verbundener technischer Hilfe oder damit verbundenen Vermittlungsdiensten oder anderen Diensten für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, oder, wenn eine solche Hilfe Güter zur Verwendung in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, betrifft, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in jedem anderen Staat.
In hinreichend begründeten dringenden Fällen gemäß Artikel 3 Absatz 5 kann die Erbringung der im vorliegenden Absatz genannten Dienstleistungen ohne vorherige Genehmigung erfolgen, sofern der Erbringer die zuständige Behörde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erbringung der Dienstleistung davon unterrichtet.
(4) Werden Genehmigungen gemäß Absatz 3 dieses Artikels beantragt, so gilt Artikel 3, insbesondere dessen Absätze 2 und 5, entsprechend.
Fußnote(n):
- (1)
Letzte Fassung veröffentlicht in
ABl. C, C/2025/1499, 6.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1499/oj .
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