Artikel 4 VO (EU) 2014/833
(1) Es ist verboten,
- a)
- die in der Gemeinsamen Militärliste der Europäischen Union(1)(im Folgenden „Gemeinsame Militärgüterliste” ) aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen,
- b)
- unmittelbar oder mittelbar
- i)
- für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter zu erbringen,
- ii)
- für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr von den in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien oder für die Leistung von damit verbundener technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder anderen Diensten bereitzustellen,
- c)
- in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführte Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar zu kaufen oder in die Union einzuführen oder zu befördern, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden.
(2) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet
- a)
- der Einfuhr, des Erwerbs oder der Beförderung im Zusammenhang mit
- i)
- der Bereitstellung von Ersatzteilen und Diensten, die für die Wahrung, Wiederherstellung und Sicherung vorhandener Fähigkeiten innerhalb der Union erforderlich sind, oder
- ii)
- der Erfüllung von Verträgen, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen, oder
- iii)
- der militärisch-forensischen Analyse von Gütern mit Ursprung in Russland, die in der Ukraine sichergestellt wurden, oder
- b)
- des Verkaufs, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr von Ersatzteilen und Diensten, die für die Wahrung, Wiederherstellung und Sicherung vorhandener Fähigkeiten innerhalb der Union erforderlich sind, oder der Bereitstellung diesbezüglicher Finanzmittel oder Finanzhilfen, technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste.
(2a) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für
- a)
- den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr — oder für die Bereitstellung diesbezüglicher Finanzmittel oder Finanzhilfen, technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste — und die Einfuhr, den Kauf oder die Beförderung von Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2) mit einer Konzentration von 70 % oder mehr, vorausgesetzt, die Menge von Hydrazin wird anhand des bzw. der Starts oder anhand des Satelliten, für den bzw. für die sie bestimmt ist, berechnet und überschreitet nicht eine Gesamtmenge von 800 kg für jeden einzelnen Start oder Satelliten,
- b)
- die Einfuhr, den Kauf oder die Beförderung von unsymmetrischem Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 57-14-7),
- c)
- den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr und die Einfuhr, den Kauf oder die Beförderung von Monomethylhydrazin (CAS-Nr. 60-34-4), vorausgesetzt, die Menge von Monomethylhydrazin wird anhand des bzw. der Starts oder anhand des Satelliten, für den bzw. für die sie bestimmt ist, berechnet.
sofern die in den Buchstaben a, b und c genannten Stoffe zur Verwendung für Trägersysteme bestimmt sind, die von europäischen Raketenstartdiensten betrieben werden, zur Verwendung für Starts im Rahmen von europäischen Raumfahrtprogrammen oder zur Betankung von Satelliten durch europäische Satellitenhersteller.
(2aa) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr – oder die Bereitstellung diesbezüglicher Finanzmittel oder Finanzhilfen, technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste – und die Einfuhr, den Kauf oder die Beförderung von Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2) mit einer Konzentration von 70 % oder mehr, das für folgende Zwecke bestimmt ist:
- a)
- Erprobung und Flugbetrieb des ExoMars-Abstiegsmoduls im Rahmen der ExoMars-Mission 2020, in einer Menge, die anhand der Erfordernisse jeder Phase dieser Mission berechnet wird und insgesamt 5000 kg für die gesamte Dauer der Mission nicht überschreitet, oder
- b)
- Flugbetrieb des ExoMars-Trägermoduls im Rahmen der ExoMars-Mission 2020, in einer Menge, die anhand der Erfordernisse des Flugbetriebs berechnet wird und insgesamt 300 kg nicht überschreitet.
(2b) Die in den Absätzen 2a und 2aa genannten Tätigkeiten erfordern die vorherige Genehmigung durch die zuständigen Behörden.
Bei Anträgen auf Genehmigungen übermitteln die Antragsteller den zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben.
Die zuständigen Behörden informieren die Kommission über alle erteilten Genehmigungen.
(3a) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Artikel 3k Absatz 1b oder die Bereitstellung damit verbundener Finanzmittel oder Finanzhilfe, technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste für nichtmilitärische Zwecke und an bzw. für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien für gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind.
(3b) Abweichend von den Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der in Artikel 3k Absatz 1b aufgeführten Güter und Technologien oder die Bereitstellung damit verbundener Finanzmittel oder Finanzhilfe, technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die Bereitstellung damit verbundener Finanzmittel oder Finanzhilfe, technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste erforderlich sind für
- a)
- medizinische oder pharmazeutische Zwecke oder für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfsleistungen, einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittel oder den Transport humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen,
- b)
- die ausschließliche Nutzung durch den genehmigenden Mitgliedstaat unter dessen vollständiger Kontrolle, um seine Unterhaltungsverpflichtungen in Gebieten, die einem langfristigen Mietvertrag zwischen diesem Mitgliedstaat und der Russischen Föderation unterliegen, zu erfüllen,
- c)
- die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit sowie die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung oder
- d)
- die Herstellung von Titangütern, die in der Luftfahrtindustrie benötigt werden und für die keine alternative Bezugsquelle zur Verfügung steht.
(5) Die Absätze 3a und 3b lassen die Ausnahmen und Abweichungen nach Artikel 3k, insbesondere die Absätze 4a, 5 und 5b, unberührt.
Fußnote(n):
- (1)
Letzte Fassung veröffentlicht in
ABl. C, C/2025/1499, 6.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1499/oj .
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