Artikel 5a VO (EU) 2014/833
(1) Es ist verboten, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nach dem 9. März 2022 begeben wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapierdienstleitungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, wenn sie begeben wurden von
- a)
- Russland und seiner Regierung oder
- b)
- der Zentralbank Russlands oder
- c)
- einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung der unter Buchstabe b aufgeführten Organisation handelt.
(2) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Vereinbarungen zu treffen oder an Vereinbarungen beteiligt zu sein, die eine Neuvergabe von Darlehen oder Krediten an die in Absatz 1 genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach dem 23. Februar 2022 vorsehen.
Das Verbot gilt nicht für Darlehen oder Kredite, die spezifisch und nachweislich zur Finanzierung nicht verbotener Einfuhren oder Ausfuhren von Gütern und nichtfinanziellen Dienstleistungen zwischen der Union und einem Drittstaat bestimmt sind, einschließlich der Finanzierung von Ausgaben für Güter und Dienstleistungen aus einem anderen Drittstaat, die zur Erfüllung der Ausfuhr- oder Einfuhrverträge erforderlich sind, sofern die zuständige nationale Behörde innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Darlehens oder Kredits unterrichtet wurde.
(3) Das Verbot gemäß Absatz 2 gilt nicht für die Inanspruchnahme oder Auszahlung von Beträgen im Rahmen eines vor dem 23. Februar 2022 geschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
-
Alle Bedingungen für diese Inanspruchnahme oder Auszahlung wurden
- i)
- vor dem 23. Februar 2022 vereinbart und
- ii)
- an oder nach diesem Tag nicht geändert,
- b)
- vor dem 23. Februar 2022 wurde ein vertragliches Fälligkeitsdatum für die vollständige Rückerstattung aller zur Verfügung gestellten Gelder sowie für die Aufhebung aller Zusagen, Rechte und Verpflichtungen nach dem Vertrag festgesetzt und
- c)
- die zuständige nationale Behörde wurde innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Inanspruchnahme oder Auszahlung unterrichtet.
Die Bedingungen für Inanspruchnahmen oder Auszahlungen nach Buchstabe a umfassen Bestimmungen über die Kreditlaufzeit für jede Inanspruchnahme oder Auszahlung, den angewandten Zinssatz oder die Berechnungsmethode für den Zinssatz und den Höchstbetrag.
(4) Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven sowie von Vermögenswerten der russischen Zentralbank einschließlich Transaktionen mit juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung der russischen Zentralbank handeln, wie der russische National Wealth Fund, sind verboten.
(4a) Ungeachtet der geltenden Vorschriften über die Meldepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis legen natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, darunter die Europäische Zentralbank, die nationalen Zentralbanken, Unternehmen der Finanzbranche im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2), Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und zentrale Gegenparteien im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(3), spätestens zwei Wochen nach dem 26. Februar 2023 der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig oder angesiedelt sind und gleichzeitig der Kommission, Informationen über die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Vermögenswerte und Reserven, die sie halten oder kontrollieren oder bei denen sie Gegenpartei sind. Diese Informationen werden alle drei Monate auf den neuesten Stand gebracht und umfassen mindestens folgende Angaben:
- a)
- Angaben zur Identifizierung der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die diese Vermögenswerte und Reserven besitzen, halten oder kontrollieren, einschließlich Name, Anschrift und Mehrwertsteuer- oder Steuer-Identifikationsnummer,
- b)
- den Betrag oder Marktwert dieser Vermögenswerte und Reserven zum Zeitpunkt der Meldung und zum Zeitpunkt der Immobilisierung,
- c)
- die Art der Vermögenswerte und Reserven, aufgeschlüsselt nach den in Artikel 1 Buchstabe g Ziffern i bis vii der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates(4) genannten Kategorien, Kryptowerte und andere relevante Kategorien sowie eine zusätzliche Kategorie für wirtschaftliche Ressourcen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 269/2014. Für jede dieser Kategorien sind, sofern verfügbar, relevante Angaben wie Menge, Ort, Währung, Laufzeit und Vertragsbedingungen zwischen dem meldenden Akteur und dem Eigentümer zu machen.
(4b) Hat die meldende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung festgestellt, dass es bei den in Absatz 4a genannten Vermögenswerten und Reserven zu einem außergewöhnlichen und unvorhergesehenen Verlust oder Schaden gekommen ist, so sind diese Informationen unverzüglich der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zu melden und gleichzeitig der Kommission zu übermitteln.
(4c) Die Mitgliedstaaten sowie die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die der Meldepflicht nach Absatz 4a unterliegen, arbeiten bei der Überprüfung der gemäß dem genannten Absatz erhaltenen Informationen mit der Kommission zusammen. Die Kommission kann alle zusätzlichen Informationen anfordern, die sie für diese Überprüfung benötigt. Wird diese Anforderung an eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung gerichtet, so übermittelt die Kommission sie gleichzeitig des zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats. Zusätzliche Informationen, die direkt bei der Kommission eingehen, werden der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt.
(4d) Die Informationen, die der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach diesem Artikel übermittelt oder von ihnen entgegengenommen werden, dürfen von ihnen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.
(4e) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit der vorliegenden Verordnung und den Verordnungen (EU) 2016/679(5) und (EU) 2018/1725(6) des Europäischen Parlaments und des Rates und nur insoweit, als es für die Anwendung der vorliegenden Verordnung und zur Gewährleistung einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie mit der Kommission bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung erforderlich ist.
(5) Abweichend von Absatz 4 können die zuständigen Behörden eine Transaktion genehmigen, sofern diese zur Gewährleistung der Finanzstabilität der Union insgesamt oder des betroffenen Mitgliedstaats unbedingt erforderlich ist.
(6) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von seiner Absicht, eine Genehmigung nach Absatz 5 zu erteilen.
(7) Absatz 4 gilt nicht für Transaktionen im Rahmen des Bilanzmanagements im Zusammenhang mit Vermögenswerten und Reserven der russischen Zentralbank oder im Zusammenhang mit Vermögenswerten und Reserven juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung der russischen Zentralbank handeln, wie der russische National Wealth Fund, die am oder nach dem 28. Februar 2022 getätigt werden.
(8) Ab dem 15. Februar 2024 und solange die restriktiven Maßnahmen nach Absatz 4 aufrechterhalten werden, wenden Zentralverwahrer im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die in Absatz 4 dieses Artikels genannte Vermögenswerte und Reserven mit einem Gesamtwert von mehr als 1 Mio. EUR halten, auf Barbestände, die sich ausschließlich aufgrund der restriktiven Maßnahmen akkumulieren, folgende Vorschriften an:
- a)
- Diese Barbestände werden gesondert verbucht;
- b)
- Einnahmen, die sich infolge der unter Buchstabe a genannten Barbestände ab dem 15. Februar 2024 akkumuliert haben oder aus diesen resultieren, werden auf den Finanzkonten der Zentralverwahrer gesondert verbucht;
- c)
- unbeschadet der Absätze 9 und 10 dürfen Nettogewinne, die in Bezug auf die unter Buchstabe b des vorliegenden Absatzes genannten Einnahmen im Einklang mit dem nationalen Recht — einschließlich unter Abzug aller mit der Verwaltung der immobilisierten Vermögenswerte und dem Risikomanagement im Zusammenhang mit den immobilisierten Vermögenswerten verbundenen bzw. sich daraus ergebenden einschlägigen Ausgaben — nach Abzug der Körperschaftsteuer gemäß der allgemeinen Regelung des betreffenden Mitgliedstaats ermittelt werden, nicht im Wege der Ausschüttung von Dividenden oder in irgendeiner anderen Form zugunsten von Anteilseignern oder Dritten veräußert werden. Dieses Verbot gilt nicht für die Nettogewinne, die nicht den finanziellen Beitrag nach Absatz 9 darstellen.
(9) Die Zentralverwahrer entrichten auf die in Absatz 8 Buchstabe c genannten Nettogewinne einen finanziellen Beitrag an die Union.
Dieser finanzielle Beitrag entspricht 99,7 % der Nettogewinne.
Die Kommission ruft die finanziellen Beiträge gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046(7) bei den betreffenden Zentralverwahrern halbjährlich auf der Grundlage des in Absatz 11 genannten Zwischenberichts ab. Die endgültige Höhe des fälligen finanziellen Beitrags wird von der Kommission alljährlich anhand des gesetzlich vorgeschriebenen geprüften Abschlusses für das Jahr N festgelegt, nachdem dieser im Jahr N+1 verfügbar ist. Ist der für das Jahr N fällige endgültige Jahresbetrag des finanziellen Beitrags niedriger als die Summe der für das Jahr N geleisteten halbjährlichen Zahlungen, so wird die Differenz von der nächsten vom Zentralverwahrer im Jahr N+1 an die Union zu leistenden Zahlung, einschließlich der halbjährlichen Zahlungen und der Übertragung der gemäß Absatz 10 Buchstaben e und f vorläufig einbehaltenen Beträge, abgezogen. Der von dem Zentralverwahrer zu zahlende Betrag, der sich aus der Verrechnung nach dem vorstehenden Satz ergibt, darf nicht kleiner als Null sein.
Die Kommission unterrichtet den Rat halbjährlich über die von den Zentralverwahrern übertragenen Beträge.
(10)
- a)
- Zentralverwahrer dürfen vorläufig einen Anteil von maximal 10 % des finanziellen Beitrags einbehalten (im Folgenden „vorläufig einbehaltene Beträge” ), der weiterhin der Union zusteht.
- b)
- Sollte sich der Anteil gemäß Buchstabe a angesichts der Risikomanagementanforderungen als nicht ausreichend erweisen, so kann ein Zentralverwahrer bei der gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 benannten nationalen Aufsichtsbehörde beantragen, einen zusätzlichen Prozentsatz des fälligen finanziellen Beitrags einzubehalten. Die nationale Aufsichtsbehörde konsultiert die Kommission und gegebenenfalls die Europäische Zentralbank und erlässt eine entsprechende Entscheidung. Die nationale Aufsichtsbehörde kann die Einbehaltung eines zusätzlichen Prozentsatzes nur billigen, nachdem sie festgestellt hat, dass dies unbedingt erforderlich ist, um die Risikomanagementanforderungen angesichts der Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine auf die von den Zentralverwahrern gehaltenen Vermögenswerte zu erfüllen. Hat die nationale Aufsichtsbehörde einen zusätzlichen Prozentsatz gebilligt, so wird dieser Prozentsatz für das betreffende Geschäftsjahr endgültig wirksam, es sei denn, die Kommission entscheidet innerhalb von fünf Tagen nach der Mitteilung, dass der zusätzliche Prozentsatz die Bedingungen gemäß diesem Buchstaben nicht erfüllt. Die Kommission kann einen niedrigeren zusätzlichen Prozentsatz festlegen, der den maximalen zusätzlichen Prozentsatz darstellt, den die nationale Aufsichtsbehörde genehmigen darf. Beruft sich die nationale Aufsichtsbehörde in ihrer Mitteilung an die Kommission auf einen Notfall, so entscheidet die Kommission innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Mitteilung. Für die Zwecke einer Entscheidung nach diesem Buchstaben konsultiert die Kommission die Europäische Zentralbank. Die Kommission unterrichtet den Rat unverzüglich über jede Entscheidung der nationalen Aufsichtsbehörde zur Einbehaltung eines weiteren Prozentsatzes gemäß diesem Buchstaben.
- c)
- Ist die Kommission der Auffassung, dass der unter Buchstabe b genannte zusätzliche Prozentsatz nicht länger unbedingt erforderlich ist, um den Risikomanagementanforderungen angesichts der Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine auf die von den Zentralverwahrern gehaltenen Vermögenswerte zu entsprechen, so entscheidet die Kommission nach Konsultation der nationalen Aufsichtsbehörde und gegebenenfalls der Europäischen Zentralbank, den zusätzlichen Prozentsatz zu senken. Die Kommission kann eine Entscheidung nach diesem Buchstaben frühestens vier Monate, nachdem die Entscheidung der nationalen Aufsichtsbehörde zur Einbehaltung eines weiteren Prozentsatzes rechtskräftig wurde, erlassen. Dabei stützt sie ihre Entscheidung auf die neuesten verfügbaren Informationen.
- d)
- Die von einem Zentralverwahrer gemäß diesem Absatz vorläufig einbehaltenen Beträge werden ausschließlich verwendet, um die Aufwendungen, Risiken und Verluste abzudecken, die dem Zentralverwahrer aufgrund des Kriegs in der Ukraine im Zusammenhang mit den vom ihm gehaltenen Vermögenswerten entstanden sind, und nur soweit diese Aufwendungen, Risiken und Verluste zum Zeitpunkt ihres Entstehens nicht durch die internen Ressourcen des Zentralverwahrers abgedeckt werden können. Vorläufig einbehaltene Beträge, die gemäß diesem Buchstaben verwendet wurden, stehen der Union nicht mehr zu. Die nach diesem Absatz übermittelten oder entgegengenommenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.
- e)
- Wurden vorläufig einbehaltene Beträge nicht innerhalb von fünf Jahren zu dem in Buchstabe d genannten Zweck verwendet, so bestimmt die nationale Aufsichtsbehörde nach Konsultation der Kommission und gegebenenfalls der Europäischen Zentralbank, ob diese Beträge oder ein Teil dieser Beträge weiterhin zur Erfüllung der Risikomanagementanforderungen in Anbetracht der Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine auf die von den Zentralverwahrern gehaltenen Vermögenswerte erforderlich sind. Die nationale Aufsichtsbehörde teilt der Kommission umgehend mit, welche Entscheidung sie hinsichtlich der Festlegung dieser Beträge getroffen hat und wie lange diese Beträge weiterhin einbehalten werden dürfen. Die Entscheidung der nationalen Aufsichtsbehörde wird rechtskräftig, es sei denn, die Kommission entscheidet innerhalb von fünf Tagen nach Eingang der Mitteilung, dass die in diesem Buchstaben festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind. Die Kommission konsultiert hierzu die Europäische Zentralbank. Beträge, die nicht länger einbehalten werden, werden auf die Union übertragen.
- f)
- Die Zentralverwahrer übertragen der Union alle verbleibenden vorläufig einbehaltenen Beträge, die nicht verwendet wurden, spätestens dann, wenn die restriktiven Maßnahmen nach diesem Artikel aufgehoben werden. Die nationale Aufsichtsbehörde kann nach Konsultation der Kommission und gegebenenfalls der Europäischen Zentralbank entscheiden, dass diese Beträge weiterhin einbehalten werden, wenn diese Beträge oder ein Teil dieser Beträge weiterhin zur Erfüllung der einschlägigen Risikomanagementanforderungen in Anbetracht der Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine auf die von den Zentralverwahrern gehaltenen Vermögenswerte erforderlich sind. Die Entscheidung der nationalen Aufsichtsbehörde wird rechtskräftig, es sei denn, die Kommission entscheidet innerhalb von fünf Tagen nach Eingang der Mitteilung, dass die in diesem Buchstaben festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind. Die Kommission konsultiert hierzu die Europäische Zentralbank. Beträge, die nicht länger einbehalten werden, werden auf die Union übertragen.
(11) Die in Absatz 8 genannten Zentralverwahrer legen der Kommission und den für sie zuständigen nationalen Behörden gemäß den Bestimmungen des in Absatz 13 genannten Rechtsakts die Zwischenberichte und den geprüften Jahresabschluss vor.
Darüber hinaus melden sie bis zum 30. Juni eines jeden Jahres, welche Beträge am 31. Dezember des Vorjahres insgesamt gemäß Absatz 10 weiterhin vorläufig einbehalten werden, welche der vorläufig einbehaltenen Beträge gemäß Absatz 10 Buchstabe d im Laufe des Vorjahres verwendet wurden und welche vorläufig einbehaltenen Beträge gemäß Absatz 10 Buchstaben e und f auf die Union übertragen werden müssen.
(12) Die betreffenden Zentralverwahrer wirken uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mit und gewähren dem zuständigen Anweisungsbefugten, der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) bezüglich der an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates(8) teilnehmenden Mitgliedstaaten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), dem Rechnungshof sowie gegebenenfalls den zuständigen nationalen Behörden diejenigen Rechte und denjenigen Zugang, die/den diese zur umfassenden Ausübung ihre jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle des OLAF gehört dazu auch das Recht, Untersuchungen einschließlich Vor-Ort-Kontrollen und Inspektionen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) durchzuführen.
(13) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten Verordnungen zu erlassen, in denen die spezifischen Modalitäten für die in Absatz 11 vorgesehenen Meldungen an die Kommission und die zuständige nationale Behörde sowie für die Durchführung von Einnahmenvorgängen wie Zahlungen durch Zentralverwahrer und die Feststellung der endgültigen Höhe der finanziellen Beiträge festgelegt werden. Diese Vorschriften können gegebenenfalls die horizontalen Vorschriften über Einnahmenvorgänge gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 ergänzen, um den besonderen Merkmalen des finanziellen Beitrags Rechnung zu tragen. Die Kommission konsultiert hierzu die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden.
(14) Die an den Unionshaushalt gezahlten finanziellen Beiträge werden dazu verwendet, die Ukraine über die in Anhang XLI aufgeführten Finanzierungsinstrumente der Union zu unterstützen. Der Anhang XLI wird jährlich und erstmals vor dem 1. Januar 2025 überprüft und kann durch eine auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission erlassene Durchführungsverordnung des Rates geändert werden.
Beträge, die für aus dem Unionshaushalt gespeiste Finanzierungsinstrumente verwendet werden, gelten als externe zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
- (2)
Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
- (3)
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).
- (4)
Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6).
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
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