Artikel 5r VO (EU) 2014/833

(1) In der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Eigentumsrechte zu mehr als 40 % unmittelbar oder mittelbar gehalten werden von

a)
einer in Russland niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung,
b)
einem russischen Staatsangehörigen oder
c)
einer natürlichen Person mit Wohnsitz in Russland,

melden ab dem 1. Mai 2024 der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf jedes Quartals alle Geldtransfers von mehr als 100000 EUR aus der Union, die sie während dieses Quartals direkt oder indirekt im Rahmen einer oder mehrerer Operationen getätigt haben.

(2) Ungeachtet der geltenden Vorschriften über die Meldepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis übermitteln die Kredit- und Finanzinstitute der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie angesiedelt sind, ab dem 1. Juli 2024 innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf jedes Semesters Informationen über alle Geldtransfers aus der Union heraus mit einem Gesamtbetrag von über 100000 EUR für das jeweilige Semester, die sie für die in Absatz 1 genannten juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen direkt oder indirekt eingeleitet haben.

(3) Die Mitgliedstaaten bewerten die gemäß den Absätzen 1 und 2 erhaltenen Informationen, um Transaktionen, Einrichtungen und Geschäftszweige zu ermitteln, die auf ein ernstes Risiko von Verstößen gegen die vorliegende Verordnung oder die Verordnungen (EU) Nr. 269/2014, (EU) Nr. 692/2014(1) oder (EU) 2022/263(2) des Rates oder die Beschlüsse 2014/145/GASP(3), 2014/386/GASP(4), 2014/512/GASP oder (GASP) 2022/266(5) des Rates oder deren Umgehung oder die Verwendung von Mitteln für Zwecke, die mit ihnen unvereinbar sind, hindeuten, und unterrichten einander und die Kommission regelmäßig über ihre Erkenntnisse.

(4) Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 übermittelten Informationen überprüft die Kommission spätestens bis zum 20. Dezember 2024 das Funktionieren der in dem vorliegenden Artikel festgelegten Maßnahmen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates vom 23. Juni 2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 9).

(2)

Verordnung (EU) 2022/263 des Rates vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die illegale Anerkennung, Besetzung oder Annexion bestimmter nicht von der Regierung kontrollierter ukrainischer Gebiete durch die Russische Föderation (ABl. L 42 I vom 23.2.2022, S. 77).

(3)

Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16).

(4)

Beschluss 2014/386/GASP des Rates vom 23. Juni 2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 70).

(5)

Beschluss (GASP) 2022/266 des Rates vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die illegale Anerkennung, Besetzung oder Annexion bestimmter nicht von der Regierung kontrollierter ukrainischer Gebiete durch die Russische Föderation (ABl. L 42 I vom 23.2.2022, S. 109).

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