Artikel 5t VO (EU) 2014/833
(1) Es ist verboten, Zuwendungen, wirtschaftliche Vorteile oder Unterstützung, einschließlich Finanzmitteln und Finanzhilfen, unmittelbar oder mittelbar entgegenzunehmen von
- a)
- der Regierung Russlands,
- b)
- einer in Russland niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet,
- c)
- einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a oder b aufgeführten Organisationen gehalten werden, oder
- d)
- einer natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter den Buchstaben a, b oder c aufgeführten Organisationen handelt.
(2) Absatz 1 gilt nur für
- a)
- europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(1),
- b)
- politische Parteien und politische Bündnisse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1141/2014, unbeschadet der in den Mitgliedstaaten geltenden Grundprinzipien verfassungsrechtlicher Art zur Regelung der Funktionsweise dieser politischen Parteien und Bündnisse;
- c)
- Nichtregierungsorganisationen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet oder eingetragen wurden, und
- d)
- Mediendiensteanbieter im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1083 des Europäischen Parlaments und des Rates(2), die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, unbeschadet der in den Mitgliedstaaten geltenden Grundprinzipien verfassungsrechtlicher Art im Zusammenhang mit der Pressefreiheit und der Freiheit der Meinungsäußerung.
(3) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Annahme von Zuwendungen, wirtschaftlichen Vorteilen oder Unterstützung, einschließlich Finanzmitteln und Finanzhilfen, durch die in Absatz 2 Buchstaben c und d genannten Organisationen genehmigen, sofern diese Annahme in keiner Weise die demokratischen Prozesse in der Union beeinträchtigen oder ihre demokratischen Grundlagen untergraben würde, etwa durch Kampagnen zur Einflussnahme und die Förderung von Desinformationen, die darauf abzielen, die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine zu untergraben, und durch Propagandaaktionen zur Unterstützung der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine.
(4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 3 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1).
- (2)
Verordnung (EU) 2024/1083 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz) (
ABl. L, 2024/1083, 17.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1083/oj ).
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