Artikel 6a VO (EU) 2014/833

(1) Der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichtet bzw. unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Artikeln 3, 3a, 3b, 3c, 3d, 3ea, 3f, 3g, 3h, 3i, 3k, 3m, 3n, 5a, 5c, 5d, 5k, 5m, 5n, 5p oder 12b abgelehnte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Ablehnung.

(2) Bevor ein Mitgliedstaat eine Genehmigung nach den Artikeln 3, 3a, 3b, 3c, 3d, 3ea, 3f, 3g, 3h, 3i, 3k, 3m, 3n, 5a, 5c, 5d, 5k, 5m, 5n, 5p oder 12b für eine Transaktion erteilt, die im Wesentlichen die gleiche ist wie eine Transaktion, die einer noch gültigen Ablehnung unterliegt, die von einem anderen Mitgliedstaat oder von anderen Mitgliedstaaten erteilt wurde, konsultiert er zunächst den Mitgliedstaat bzw. die Mitgliedstaaten, der bzw. die die Ablehnung erteilt hat bzw. haben. Beschließt der betreffende Mitgliedstaat nach diesen Konsultationen, die Genehmigung zu erteilen, so unterrichtet er die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission hiervon und übermittelt ihnen alle zur Erläuterung dieses Beschlusses sachdienlichen Informationen.

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