ANHANG LIV VO (EU) 2014/833
Juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Artikel 5ai Absatz 1, die durch ihre Tätigkeit im selben Marktsektor von einem Beschluss gemäß dem Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 302 vom 25. April 2023 in der geänderten Fassung, gemäß dem Bundesgesetz Nr. 470-FZ vom 4. August 2023 in der geänderten Fassung oder gemäß damit im Zusammenhang stehenden oder gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften profitiert haben.
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