ANHANG XLI VO (EU) 2014/833

Aufteilung des finanziellen Beitrags auf die Finanzierungsinstrumente

(1)
Die gemäß Artikel 1a Absatz 11 des durch den Beschluss (GASP) 2024/1470 geänderten Beschlusses 2014/512/GASP auf den Unionshaushalt übertragenen Beträge werden nach folgendem Schlüssel auf die Finanzierungsinstrumente der Union zur Unterstützung der Ukraine aufgeteilt:

a)
Fazilität für die Ukraine, eingerichtet mit der Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates(1): 100 %,
b)
Unionsprogramme zur Förderung der Zusammenarbeit bei der gemeinsamen Beschaffung zusätzlicher Mengen für die Ukraine und im Hinblick auf die Erholung, den Wiederaufbau und die Modernisierung der technologischen und industriellen Basis der Verteidigung der Ukraine: 0 %.

(2)
Um auf unvorhergesehene Situationen oder neue Entwicklungen und Erfordernisse reagieren zu können, sind jährliche Abweichungen von den in Absatz 1 genannten Prozentsätzen bis maximal 10 % möglich.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine (ABl. L, 2024/792, 29.2.2024), ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/792/oj.

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