ANHANG XLI VO (EU) 2014/833

Aufteilung des finanziellen Beitrags auf die Finanzierungsinstrumente

(1)
Die gemäß Artikel 1a Absatz 11 des durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2024/2760(1) geänderten Beschlusses 2014/512/GASP des Rates auf den Unionshaushalt übertragenen Beträge werden dem mit der Verordnung (EU) 2024/2773 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) eingerichteten Kooperationsmechanismus für Darlehen für die Ukraine zugewiesen, um die Ukraine bei der Rückzahlung von Makrofinanzhilfedarlehen der Union und bilateralen Darlehen der G7-Partner zu unterstützen.
(2)
Um auf unvorhergesehene Situationen oder neue Entwicklungen und Erfordernisse reagieren zu können, sind jährliche Abweichungen von den in Absatz 1 genannten Prozentsätzen bis maximal 10 % möglich.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsbeschluss (GASP) 2024/2760 vom 24. Oktober 2024 zur Durchführung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L, 2024/2760, 28.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/2760/oj).

(2)

Verordnung (EU) 2024/2773 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2024 zur Einrichtung des Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen und zur Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L, 2024/2773, 28.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2773/oj).

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