Artikel 2 VO (EU) 2014/834

Bereitstellung von Informationen

1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für die Überwachung und Bewertung der Leistung der GAP erforderlichen Informationen innerhalb der Fristen, die in den Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 für die Berichterstattung und die Mitteilung von Informationen über die Handhabung der GAP-Instrumente vorgesehen sind. Diese Informationen müssen präzise und zuverlässig sein.

2. Für den gemeinsamen Überwachungs- und Bewertungsrahmen greift die Kommission soweit möglich auf folgende Informationen zurück, die die Mitgliedstaaten bereits über bestehende Instrumente für den Informationsaustausch zur Verfügung gestellt haben:

a)
der Kommission zur Verfügung gestellte Informationen, Mitteilungen und Berichte über die Anwendung der im Rahmen der GAP bestehenden Instrumente und der einschlägigen Umweltvorschriften der Union;
b)
der Kommission im Rahmen des Rechnungsabschlusses zur Verfügung gestellte Informationen;
c)
Eurostat zur Verfügung gestellte Informationen.

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