Präambel VO (EU) 2014/834
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 110 Absätze 2 und 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ist ein gemeinsamer Überwachungs- und Bewertungsrahmen vorgesehen, um die Leistung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) zu messen. Für die Anwendung dieses Rahmens sind Vorschriften festzulegen, die eine umfassende und regelmäßige Bewertung des Fortschritts, der Wirksamkeit und Effizienz der GAP im Vergleich zu den Zielen gewährleisten. Damit die Mitgliedstaaten und die Kommission einen kohärenten Überwachungs- und Bewertungsrahmen erstellen können, sollten eine Reihe von gemeinsamen Indikatoren gemäß Artikel 110 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegt werden.
- (2)
- Diese Indikatoren sollten im Zusammenhang mit der Struktur und den Zielen der GAP stehen und auf messbaren Faktoren basieren. Es sollten daher verschiedene Arten von Indikatoren festgelegt werden, um die GAP auf allen Ebenen bewerten zu können. Wirkungsindikatoren sollten die wichtigsten allgemeinen Ziele der GAP gemäß Artikel 110 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 widerspiegeln. Für jedes dieser wichtigsten allgemeinen Ziele gibt es spezifischere Ziele, für die Ergebnisindikatoren festzulegen sind. Diese spezifischen Ziele betreffen unter anderem das landwirtschaftliche Einkommen und Einkommensschwankungen, die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors, die Marktstabilität, Verbrauchererwartungen, die Bereitstellung von öffentlichen Gütern und den Umweltschutz, die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an seine Folgen, den Erhalt der landwirtschaftlichen Vielfalt sowie die spezifischen Ziele für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), d. h. die Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums. Darüber hinaus sollte die praktische Anwendung der GAP-Instrumente auf der Grundlage von Output-Indikatoren überwacht werden, mit denen sich diese operationelle Ebene der GAP wiedergeben lässt.
- (3)
- Es muss sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission den Überwachungs- und Bewertungsrahmen wirksam und zu gegebener Zeit nutzen können. Daher sollten die Mitgliedstaaten die für die Überwachung und Bewertung der GAP erforderlichen Informationen innerhalb der in den einschlägigen Verordnungen gesetzten Fristen übermitteln. Um einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollte die Kommission soweit wie möglich die ihr bereits zur Verfügung stehenden Informationen heranziehen.
- (4)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.
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