Artikel 2 VO (EU) 2014/849
Übergangsmaßnahmen
Die im Anhang aufgeführten Zubereitungen und die diese enthaltenden Futtermittel, die vor dem 25. Februar 2015 in Übereinstimmung mit den vor dem 25. August 2014 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet wurden, können bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
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