Präambel VO (EU) 2014/851
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 140 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen(1), sind die seit dem 1. Januar 1999 geltenden Umrechnungskurse festgelegt.
- (2)
- Gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 ist Litauen ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 139 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gilt.
- (3)
- Nach dem Beschluss 2014/509/EU des Rates vom 23. Juli 2014 über die Einführung des Euro durch Litauen am 1. Januar 2015(2) erfüllt Litauen die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro und wird die für Litauen geltende Ausnahmeregelung mit Wirkung vom 1. Januar 2015 aufgehoben.
- (4)
- Die Einführung des Euro in Litauen erfordert die Annahme des Umrechnungskurses zwischen dem Euro und dem litauischen Litas. Der Umrechnungskurs sollte auf 3,45280 Litas pro 1 EUR festgelegt werden; dies entspricht dem gegenwärtigen Leitkurs des Litas im Wechselkursmechanismus (WKM II).
- (5)
- Die Verordnung (EG) Nr. 2866/98 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1.
- (2)
ABl. L 228 vom 31.7.2014, S. 29.
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