Präambel VO (EU) 2014/87

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Für Acetamiprid, Daminozid, Isoproturon, Picoxystrobin und Pyrimethanil wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Butralin, Chlortoluron und Trinexapac sind in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt.
(2)
Für Acetamiprid legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „die Behörde” ) gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor(2). Mit der Verordnung (EU) Nr. 500/2013 der Kommission vom 30 Mai 2013(3) wurden die geltenden RHG für diesen Stoff geändert. Unter Berücksichtigung dieser Änderungen in Verbindung mit den Empfehlungen in der begründeten Stellungnahme der Behörde sollten der RHG für Zitrusfrüchte, Feldsalat/Vogerlsalat, Grünen Salat, Salatrauke sowie Blätter und Keime der Brassica spp. gesenkt werden. Außerdem sollten die geltenden RHG für bestimmte Erzeugnisse beibehalten und für Artischocken erhöht werden. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich der RHG für Aprikosen, Pfirsiche, Schwein (Fleisch, Fett, Leber und Niere), Rind (Fleisch, Fett, Leber und Niere), Schaf (Fleisch, Fett, Leber und Niere), Ziege (Fleisch, Fett, Leber und Niere), Geflügel (Fleisch, Fett und Leber) sowie für Milch und Eier nicht alle Informationen vorlagen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgelegt werden. Diese RHG werden überprüft; die Überprüfung erfolgt unter Berücksichtigung der Angaben, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen.
(3)
Für Butralin hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vorgelegt(4). Gemäß der Entscheidung 2008/819/EG der Kommission(5) wurde Butralin nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates aufgenommen und die Mitgliedstaaten durften eine Frist bis zum 20. April 2010 einräumen. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Butralin wurden widerrufen. Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a sollten daher die für diese Wirkstoffe in den Anhängen II und III aufgeführten RHG gestrichen werden. Dies sollte nicht für Codex-RHG gelten, die auf Verwendungen in Drittländern beruhen, sofern diese Codex-RHG im Hinblick auf die Sicherheit der Verbraucher annehmbar sind. Auch sollte dies nicht in Fällen gelten, in denen die RHG speziell als Einfuhrtoleranzen festgelegt wurden.
(4)
Für Chlortoluron hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vorgelegt. Sie empfahl die Beibehaltung der geltenden RHG für bestimmte Erzeugnisse. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich der RHG für Äpfel, Birnen, Getreide, Rind (Fleisch, Fett, Leber und Niere), Schaf (Fleisch, Fett, Leber und Niere) und Ziege (Fleisch, Fett, Leber und Niere) nicht alle Informationen vorlagen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festgelegt werden. Diese RHG werden überprüft; die Überprüfung erfolgt unter Berücksichtigung der Angaben, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen.
(5)
Für Daminozid hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vorgelegt. Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Daminozid sind beschränkt auf nicht essbare Kulturpflanzen. Die RHG sollten daher auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgelegt werden.
(6)
Für Isoproturon hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vorgelegt(6). Sie empfahl die Beibehaltung der geltenden RHG für bestimmte Erzeugnisse. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich der RHG für Schnittlauch, Thymian, Rind (Fleisch, Fett, Leber und Niere), Schaf (Fleisch, Fett, Leber und Niere) und Ziege (Fleisch, Fett, Leber und Niere) nicht alle Informationen vorlagen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festgelegt werden. Diese RHG werden überprüft; die Überprüfung erfolgt unter Berücksichtigung der Angaben, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen.
(7)
Für Picoxystrobin hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vorgelegt(7). Sie empfahl eine Senkung der RHG für Rind (Fleisch, Fett, Leber und Niere), Schaf (Fleisch, Fett, Leber und Niere), Ziege (Fleisch, Fett, Leber und Niere) und Milch. Sie empfahl die Beibehaltung der geltenden RHG für Roggen und Weizen und die Erhöhung der RHG für Gerste und Hafer. Sie kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Rapssamen nicht alle Informationen vorlagen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgelegt werden. Diese RHG werden überprüft; die Überprüfung erfolgt unter Berücksichtigung der Angaben, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen.
(8)
Für Pyrimethanil hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vorgelegt(8). Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Sie empfahl die Senkung der geltenden RHG für Zitrusfrüchte, Pflaumen, Schlangengurken, Gewürzgurken und Zucchini. Sie empfahl die Beibehaltung der geltenden RHG für einige Erzeugnisse und die Erhöhung der RHG für Kernobst, Aprikosen, Kirschen, Frühlingszwiebeln, Blätter und Keime der Brassica spp., Kräuter und Bohnen (frisch, mit Hülsen). Die Behörde kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich der RHG für Getreide, Schwein (Fleisch, Fett, Leber und Niere), Rind (Fleisch, Fett, Leber und Niere), Schaf (Fleisch, Fett, Leber und Niere), Ziege (Fleisch, Fett, Leber und Niere) und Milch nicht alle Informationen vorlagen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgelegt werden. Diese RHG werden überprüft; die Überprüfung erfolgt unter Berücksichtigung der Angaben, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen.
(9)
Für Trinexapac hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vorgelegt(9). Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Sie empfahl die Senkung der RHG für Schwein (Fleisch, Fett und Leber), Rind (Fleisch, Fett und Leber), Schaf (Fleisch, Fett und Leber), Ziege (Fleisch, Fett und Leber), Geflügel (Fleisch, Fett und Leber), Milch und Eier. Sie empfahl die Beibehaltung der geltenden RHG für Rapssamen, Getreide und Niere von Schwein, Rind, Schaf und Ziege. Sie kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für getrocknete Bohnen und Mohnsamen nicht alle Informationen vorlagen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgelegt werden. Diese RHG werden überprüft; die Überprüfung erfolgt unter Berücksichtigung der Angaben, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen.
(10)
Bezüglich der Erzeugnisse, für die keine einschlägigen Zulassungen oder Einfuhrtoleranzen auf Ebene der Europäischen Union gemeldet sind und kein Codex-RHG vorliegt, kam die Behörde zu dem Schluss, dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Unter Berücksichtigung des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sollten für diese Erzeugnisse RHG auf der spezifischen Bestimmungsgrenze oder entsprechend dem Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt werden.
(11)
Ausgehend von den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
(12)
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit sich Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.
(13)
Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG vorschriftsmäßig hergestellt wurden und für die den vorliegenden Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können.
(14)
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.
(15)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for acetamiprid, according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2011;9(7):2328. [59 S.]

(3)

ABl. L 151 vom 4.6.2013, S. 1.

(4)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for butralin, according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2012;10(4):2651. [21 S.]

(5)

ABl. L 285 vom 29.10.2008, S. 15.

(6)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for isoproturon, according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2011;9(12):2453. [30 S.]

(7)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for picoxystrobin, according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2011;9(12):2488. [35 S.]

(8)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for pyrimethanil, according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2011;9(11):2454. [65 S.]

(9)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for trinexapac, according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2012;10(1):2511. [38 S.]

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