Präambel VO (EU) 2014/871
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006(1), insbesondere auf Artikel 105 Absätze 1, 2 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Fangquoten für das Jahr 2013 wurden mit folgenden Rechtsakten festgelegt:
- (2)
- Die Fangquoten für das Jahr 2014 wurden mit folgenden Rechtsakten festgelegt:
- (3)
- Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 kürzt die Kommission die künftigen Fangquoten eines Mitgliedstaats, wenn sie feststellt, dass dieser Mitgliedstaat die ihm zugeteilten Fangquoten überschritten hat.
- (4)
- Gemäß Artikel 105 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erfolgen diese Kürzungen im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren unter Anwendung der entsprechenden in diesen Absätzen genannten Multiplikationsfaktoren.
- (5)
- Einige Mitgliedstaaten haben ihre Fangquoten für das Jahr 2013 überschritten. Daher ist es angebracht, von den diesen Mitgliedstaaten für das Jahr 2014 zugeteilten Fangquoten und gegebenenfalls auch in den nachfolgenden Jahren Abzüge wegen Überfischung der Bestände vorzunehmen.
- (6)
- Da Dänemark 2013 seine zulässige Gesamtfangmenge für Sandaal in den Unionsgewässern der Bewirtschaftungsgebiete 2 und 4 überschritten hat, müssen Abzüge vorgenommen werden. Zur Überwachung der Bestandsentwicklung und der Erholung der lokalen Populationen wurden 2014 in diesen Gewässern geringe Fangmengen für Sandaal gestattet. Mit den besagten Abzügen aber kann das vom Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) empfohlene Überwachungssystem zur Bewirtschaftung von Sandaal nicht aufrechterhalten werden. Deswegen sollten die Abzüge für die 2013 von Dänemark in diesen Gebieten überfischten Quoten für das Sandaal-Bewirtschaftungsgebiet 3 vorgenommen werden.
- (7)
- Spanien hat 2012 seine Quote für den Kaisergranatbestand in den Gebieten IX und X und in den Unionsgewässern des Gebiets CECAF 34.1.1 (NEP/93411) überschritten. Der daraus resultierende Abzug in Höhe von 75,45 Tonnen war 2013 anwendbar und wurde auf Wunsch Spaniens mit Beginn 2013 über drei Jahre verteilt. Unbeschadet einer etwaigen weiteren Quotenanpassung beträgt die verbleibende jährliche Kürzung der spanischen Quote für den Bestand NEP/93411 25 Tonnen im Jahr 2014 und 19 Tonnen im Jahr 2015.
- (8)
- Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 770/2013 der Kommission(2) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1402/2013 der Kommission(3) sehen für bestimmte Länder und Arten Abzüge von den Fangquoten für 2013 vor. Allerdings waren bei einigen Mitgliedstaaten die für einige Arten vorzunehmenden Abzüge höher als ihre für 2013 verfügbare Quote, so dass die Abzüge in dem Jahr nicht vollständig vorgenommen werden konnten. Um sicherzustellen, dass in solchen Fällen die Abzüge für die entsprechenden Bestände in voller Höhe vorgenommen werden, sollten die verbleibenden Mengen bei den Abzügen von den Quoten für das Jahr 2014 und gegebenenfalls den Quoten für die folgenden Jahre berücksichtigt werden.
- (9)
- Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Abzüge von Fangquoten sollten unbeschadet der Abzüge gelten, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2011 der Kommission(4) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 185/2013 der Kommission(5) bei den Quoten für 2014 vorzunehmen sind.
- (10)
- Da Quoten in Tonnen oder Stück ausgedrückt werden, wurden die Abzüge auf die nächste volle Tonne oder das nächste ganze Stück abgerundet, und Mengen von weniger als einer Tonne oder einem Stück bleiben unberücksichtigt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 770/2013 der Kommission vom 8. August 2013 über Abzüge von den Fangquoten für 2013 für bestimmte Fischbestände wegen Überfischung in den vorangegangenen Jahren (ABl. L 215 vom 10.8.2013, S. 1).
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1402/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2013 über Abzüge von den Fangquoten für 2013 für bestimmte Fischbestände wegen Überfischung anderer Bestände im vorangegangenen Jahr und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 770/2013 hinsichtlich der in künftigen Jahren abzuziehenden Mengen (ABl. L 349 vom 21.12.2013, S. 61).
- (4)
Verordnung (EU) Nr. 165/2011 der Kommission vom 22. Februar 2011 über Abzüge von bestimmten, Spanien für 2011 und die darauf folgenden Jahre zugeteilten Fangquoten für Makrele wegen Überfischung im Jahr 2010 (ABl. L 48 vom 23.2.2011, S. 11).
- (5)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 185/2013 der Kommission vom 5. März 2013 über Abzüge von bestimmten, Spanien für 2013 und die darauf folgenden Jahre zugeteilten Fangquoten wegen Überfischung einer bestimmten Fangquote für Makrele im Jahr 2009 (ABl. L 62 vom 6.3.2013, S. 62).
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