Artikel 1 VO (EU) 2014/884

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates(1) für die Einfuhr der nachstehend aufgeführten Futter- bzw. Lebensmittel, die unter die KN-Codes und TARIC-Unterpositionen gemäß Anhang I fallen:

a)
Paranüsse in der Schale und Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten, Paranüsse in der Schale enthaltend (Lebensmittel), mit Ursprung in oder versandt aus Brasilien;
b)
Erdnüsse, ungeschält und geschält, Erdnussbutter, Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht (Futter- und Lebensmittel), mit Ursprung in oder versandt aus China;
c)
Erdnüsse, ungeschält und geschält, Erdnussbutter, Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht (Futter- und Lebensmittel), mit Ursprung in oder versandt aus Ägypten;
d)
Pistazien, in der Schale und ohne Schale, Pistazien, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht (Lebensmittel), mit Ursprung in oder versandt aus Iran;
e)
folgende Lebensmittel mit Ursprung in oder versandt aus der Türkei,

i)
getrocknete Feigen,
ii)
Haselnüsse (Corylus sp.) in der Schale und ohne Schale,
iii)
Pistazien in der Schale und ohne Schale,
iv)
Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten, Feigen, Haselnüsse oder Pistazien enthaltend,
v)
Feigenpaste, Pistazienpaste und Haselnusspaste,
vi)
Haselnüsse, Feigen und Pistazien, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen,
vii)
Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen und Pistazien,
viii)
Haselnüsse, in Stücke oder Scheiben geschnitten und zerkleinert,
ix)
Haselnussöl;

f)
Erdnüsse, ungeschält und geschält, Erdnussbutter, Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht (Futter- und Lebensmittel), mit Ursprung in oder versandt aus Ghana;
g)
Erdnüsse, ungeschält und geschält, Erdnussbutter, Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht (Futter- und Lebensmittel), mit Ursprung in oder versandt aus Indien;
h)
Wassermelonenkerne und daraus hergestellte Erzeugnisse (Lebensmittel) mit Ursprung in oder versandt aus Nigeria;
i)
Erdnüsse, ungeschält und geschält, Erdnussbutter, Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht (Futter- und Lebensmittel), mit Ursprung in oder versandt aus Brasilien;
j)
Capsicum sp. und Muskatnuss mit Ursprung in oder versandt aus Indien;
k)
Muskatnuss mit Ursprung in oder versandt aus Indonesien;
l)
Gewürze mit Ursprung in oder versandt aus Äthiopien;
m)
Erdnüsse, in der Schale und ohne Schale, Erdnussbutter, Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht (Futter- und Lebensmittel), mit Ursprung in oder versandt aus Argentinien;
n)
Haselnüsse in der Schale und ohne Schale, Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Haselnüsse enthaltend, Haselnusspaste, Haselnüsse, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen, Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen, Haselnüsse, in Stücke oder Scheiben geschnitten und zerkleinert, und Haselnussöl mit Ursprung in oder versandt aus Aserbaidschan;
o)
Erdnüsse, ungeschält und geschält, Erdnussbutter, Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht (Futter- und Lebensmittel), mit Ursprung in oder versandt aus Gambia;
p)
Erdnüsse, ungeschält und geschält, Erdnussbutter, Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht (Futter- und Lebensmittel), mit Ursprung in oder versandt aus Sudan.

(2) Diese Verordnung gilt auch für Futter- und Lebensmittel, die aus den in Absatz 1 genannten Futter- bzw. Lebensmitteln verarbeitet wurden, sowie für Mischfuttermittel und zusammengesetzte Lebensmittel, bei denen der Anteil eines der in Absatz 1 genannten Lebens- bzw. Futtermittel mehr als 20 % eines einzelnen Erzeugnisses oder einer Summe von in Absatz 1 genannten Erzeugnissen beträgt.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für Futtermittel- und Lebensmittelsendungen im Sinne der Absätze 1 und 2, die für eine Privatperson ausschließlich zu deren persönlichem Ge- oder Verbrauch bestimmt sind. Im Zweifelsfall liegt die Beweislast beim Empfänger der Sendung. Diese Verordnung gilt auch nicht für nicht zum Inverkehrbringen bestimmte Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln, die als Handelsmuster oder als Ausstellungsstücke für Ausstellungen oder zu wissenschaftlichen Zwecken versandt werden.

Das Bruttogewicht der in Unterabsatz 1 genannten Sendungen darf höchstens 30 kg betragen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.