Artikel 10 VO (EU) 2014/884
Aufteilung einer Sendung
(1) Sendungen dürfen erst aufgeteilt werden, wenn alle amtlichen Kontrollen abgeschlossen sind und das GDE von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 9 vollständig ausgefüllt wurde.
(2) Bei einer späteren Aufteilung der Sendung begleitet eine beglaubigte Kopie des GDE jede Teilsendung während der Beförderung bis zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr.
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