ANHANG III VO (EU) 2014/884
Erläuterungen zum GDE in Bezug auf die Einfuhr von Lebensmitteln aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination dieser Erzeugnisse in Anwendung der vorliegenden Verordnung
Allgemein |
Für die Zwecke des GDE im Sinne dieser Verordnung ist unter dem „benannten Eingangsort” je nach den spezifischen Anweisungen für das einzelne Feld der „benannte Eingangsort” oder der „benannte Einfuhrort” zu verstehen. Unter der „Kontrollstelle” ist der „benannte Einfuhrort” zu verstehen. Bitte in Großbuchstaben ausfüllen. Die Hinweise beziehen sich jeweils auf die daneben stehenden Feldnummern. |
Teil I | Vom Futtermittel- bzw. Lebensmittelunternehmer oder seinem Vertreter auszufüllen, sofern nichts anderes angegeben ist |
Feld I.1 | Absender: Name und vollständige Anschrift der jeweiligen natürlichen oder juristischen Person (Futtermittel- bzw. Lebensmittelunternehmer). Die Angabe von Telefon- und Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen. |
Feld I.2 | GDE: Alle drei Teile dieses Felds sind von den Behörden am benannten Einfuhrort im Sinne von Artikel 2 auszufüllen. Im ersten Teilfeld bitte eine GDE-Nummer eintragen. Die GDE-Nummer kann von den Behörden des benannten Eingangsortes eingetragen werden. Im zweiten bzw. dritten Teilfeld Bezeichnung des benannten Einfuhrorts bzw. dessen Nummer eintragen. |
Feld I.3 | Empfänger: Name und vollständige Anschrift der natürlichen oder juristischen Person (Futtermittel- bzw. Lebensmittelunternehmer), für die die Sendung bestimmt ist. Die Angabe von Telefon- und Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen. |
Feld I.4 | Für die Sendung verantwortliche Person (auch Vertreter, Anmelder oder Futtermittel- bzw. Lebensmittelunternehmer): Name und vollständige Anschrift der Person, die für die Sendung verantwortlich ist, wenn diese am benannten Eingangsort gestellt wird, und die gegenüber den zuständigen Behörden die notwendigen Erklärungen im Namen des Einführers abgibt. Die Angabe von Telefon- und Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen. |
Feld I.5 | Ursprungsland: Land, aus dem die Ware ursprünglich stammt, in dem sie angebaut, geerntet oder hergestellt wurde. |
Feld I.6 | Versandland: Land, in dem die Sendung in das letzte Verkehrsmittel zur Beförderung in die Union geladen wurde. |
Feld I.7 | Einführer: Name und vollständige Anschrift. Die Angabe von Telefon- und Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen. |
Feld I.8 | Bestimmungsort: Lieferanschrift in der Union. Die Angabe von Telefon- und Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen. |
Feld I.9 | Eintreffen am benannten Eingangsort (voraussichtliches Datum): Datum, an dem die Sendung voraussichtlich am benannten Eingangsort eintreffen wird. |
Feld I.10 | Dokumente: Ausstellungsdatum und Nummer der amtlichen Dokumente, die der Sendung beigefügt sind. |
Feld I.11 |
Verkehrsmittel: Zutreffendes ankreuzen. Identifikation: vollständige Angaben zum Verkehrsmittel: bei Luftfahrzeugen Flugnummer, bei Wasserfahrzeugen Schiffsnamen, bei Straßenfahrzeugen Kennzeichen, ggf. auch des Anhängers, bei Schienenfahrzeugen Zug- und Wagennummer. Angaben zu den Dokumenten: Nummer des Ladepapiers (Luftfrachtbrief, Konnossement, Ladeschein o. Ä.). |
Feld I.12 | Beschreibung der Ware: detaillierte Beschreibung der Ware anhand der Nomenklatur in Artikel 1. |
Feld I.13 | Warencode: Code zur Identifizierung der Ware gemäß Anhang I (einschließlich TARIC-Unterposition, falls zutreffend). |
Feld I.14 |
Bruttogewicht: Gesamtgewicht in kg oder t. Definiert als Gesamtmasse der Erzeugnisse und der unmittelbaren Behälter und sämtlicher Verpackungsteile, jedoch ohne Behälter und sonstiges Beförderungszubehör. Nettogewicht: Gewicht des eigentlichen Erzeugnisses in kg oder t, ohne Verpackung. Definiert als Masse der Erzeugnisse selbst, ohne unmittelbare Behälter bzw. ohne Verpackung. |
Feld I.15 | Anzahl Packstücke: Anzahl der Packstücke, die die Partie bilden. |
Feld I.16 | Temperatur: Zutreffende Temperaturanforderung während Beförderung bzw. Lagerung ankreuzen. |
Feld I.17 | Art der Verpackung: Art der Verpackung angeben. |
Feld I.18 | Bestimmung der Ware: Ankreuzen, ob die Ware ohne vorheriges Sortieren oder ohne ähnliche vorherige Behandlung für den menschlichen Verzehr bestimmt ist (in diesem Fall „menschlicher Verzehr” ankreuzen), nach einer solchen Behandlung für den menschlichen Verzehr bestimmt ist (in diesem Fall „Weiterverarbeitung” ankreuzen) oder als „Futtermittel” verwendet werden soll (in diesem Fall „Futtermittel” ankreuzen). |
Feld I.19 | Plomben- und Containernummer: Gegebenenfalls alle Plomben- und Containernummern eintragen. |
Feld I.20 | Weiterbeförderung zu einer Kontrollstelle: Dieses Feld ankreuzen, wenn die Sendung zur Einfuhr bestimmt ist (siehe Feld I.22) und der Unternehmer eine Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung an einem bestimmten Einfuhrort durchführen lässt, und den benannten Einfuhrort eintragen. |
Feld I.21 | Entfällt. |
Feld I.22 | Zur Einfuhr: dieses Feld ankreuzen, wenn die Sendung zur Einfuhr bestimmt ist. |
Feld I.23 | Entfällt. |
Feld I.24 | Verkehrsmittel für die Beförderung zur Kontrollstelle: Das für die Beförderung zum benannten Einfuhrort verwendete Verkehrsmittel ankreuzen. |
Teil II | Von der zuständigen Behörde auszufüllen |
Allgemein | Feld II.1 ist von der zuständigen Behörde am benannten Einfuhrort auszufüllen. Die Felder II.2 bis II.9, mit Ausnahme des Feldes II.4 sind von den für die Dokumentenprüfung zuständigen Zollbehörden oder Behörden auszufüllen. Die Felder II.10 bis II.21 sind von den zuständigen Behörden am benannten Einfuhrort auszufüllen. |
Feld II.1 | GDE-Nummer: Dieselbe Nummer wie in Feld I.2 eintragen. |
Feld II.2 | Nummer des Zolldokuments: Gegebenenfalls von den Zollbehörden auszufüllen. |
Feld II.3 | Dokumentenprüfung: Bei allen Sendungen auszufüllen. |
Feld II.4 | Für die Warenuntersuchung ausgewählte Sendungen: Gilt nicht für die Zwecke dieser Verordnung. |
Feld II.5 |
Weiterbeförderung ZULÄSSIG: Ist nach der Dokumentenprüfung die Weiterbeförderung an einen benannten Einfuhrort zulässig, so kreuzt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort dieses Feld an und trägt ein, zu welchem benannten Einfuhrort die Sendung zwecks Warenuntersuchung (entsprechend den Angaben in Feld I.20) weiterbefördert werden soll. Die Weiterbeförderung fällt nicht unter diese Verordnung. |
Feld II.6 | NICHT ZULÄSSIG: Ist aufgrund eines nicht zufriedenstellenden Ergebnisses der Dokumentenprüfung die Weiterbeförderung zu einem benannten Einfuhrort nicht zulässig, so kreuzt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort dieses Feld an und gibt deutlich an, welche Maßnahmen im Falle der Zurückweisung der Sendung zu treffen sind. Im Falle der „Rücksendung” , „Vernichtung” , „Verarbeitung” oder „Verwendung für andere Zwecke” ist in Feld II.7 die Anschrift des Bestimmungsorts einzutragen. |
Feld II.7 | Angaben zu kontrollierten Bestimmungsorten (Feld II.6): Gegebenenfalls für alle Bestimmungsorte, an denen weitere Kontrollen der Sendung erforderlich sind (wenn z. B. in Feld II.6, „Rücksendung” , „Vernichtung” oder „Verarbeitung” und „Verwendung für andere Zwecke” angekreuzt ist), Zulassungsnummer und Anschrift (bzw. Schiffsnamen und Hafen) eintragen. |
Feld II.8 | Vollständige Angaben zum benannten Eingangsort und Amtsstempel: vollständige Angaben zum benannten Eingangsort und Amtsstempel der dort zuständigen Behörde. |
Feld II.9 | Amtlicher Inspektor/Amtliche Inspektorin: Unterschrift des verantwortlichen Beamten der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort. |
Feld II.10 | Entfällt. |
Feld II.11 | Nämlichkeitskontrolle: Bitte ankreuzen, ob die Nämlichkeitskontrolle durchgeführt wurde und mit welchem Ergebnis. |
Feld II.12 | Warenuntersuchung: Hier die Ergebnisse der Warenuntersuchung eintragen, sofern diese stattgefunden hat. |
Feld II.13 |
Laboruntersuchungen: Ankreuzen, ob die Sendung für die Probenahme und Analyse ausgewählt wurde. Untersucht auf: Angeben, worauf (Aflatoxin B1 und/oder Gesamt-Aflatoxin-Gehalt) und nach welcher Analysemethode im Labor untersucht wurde. Ergebnisse: Ergebnisse der Laboruntersuchung eintragen und entsprechendes Kästchen ankreuzen. |
Feld II.14 |
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ZULÄSSIG: Ankreuzen, falls die Sendung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführt werden soll. Die weitere Verwendung durch Ankreuzen von „Lebensmittel” , „Weiterverarbeitung” , „Futtermittel” oder „Sonstiger Verwendungszweck” angeben. |
Feld II.15 | Entfällt. |
Feld II.16 |
NICHT ZULÄSSIG: Ankreuzen, wenn die Sendung aufgrund nicht zufriedenstellender Ergebnisse der Nämlichkeitskontrolle oder der Warenuntersuchung zurückgewiesen wurde. Deutlich angeben, wie in einem solchen Fall weiter zu verfahren ist; entsprechendes Kästchen ankreuzen ( „Rücksendung” , „Vernichtung” , „Umwandlung” oder „Verwendung für andere Zwecke” ). Die Anschrift des Bestimmungsortes ist in Feld II.18 einzutragen. |
Feld II.17 | Gründe für die Ablehnung: Entsprechendes Kästchen ankreuzen. Gegebenenfalls für weitere einschlägige Angaben verwenden. |
Feld II.18 | Angaben zu kontrollierten Bestimmungsorten (Feld II.16): Gegebenenfalls für alle Bestimmungsorte, an denen aufgrund der Angaben in Feld II.16 weitere Kontrollen der Sendung erforderlich sind, Zulassungsnummer und Anschrift (bzw. Schiffsnamen und Hafen) eintragen. |
Feld II.19 | Sendung neu verplombt: Hier bitte eintragen, wenn die ursprüngliche Plombe einer Sendung beim Öffnen des Containers zerstört wurde. Es ist eine Liste aller in diesem Zusammenhang verwendeten Plomben zu führen. |
Feld II.20 | Vollständige Angaben zum benannten Eingangsort/zur Kontrollstelle und Amtsstempel: vollständige Angaben zum benannten Einfuhrort und Amtsstempel der dort zuständigen Behörde. |
Feld II.21 | Amtlicher Inspektor/amtliche Inspektorin: Name (in Großbuchstaben), Ausstellungsdatum und Unterschrift des verantwortlichen Beamten am benannten Einfuhrort. |
Teil III | Von der zuständigen Behörde auszufüllen |
Feld III.1 | Angaben zur Rücksendung: Hier trägt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort bzw. am benannten Einfuhrort das Verkehrsmittel, sein Kennzeichen, das Bestimmungsland und das Datum der Rücksendung ein, sobald die entsprechenden Angaben bekannt sind. |
Feld III.2 | Folgemaßnahmen: Zum Zweck der Überwachung im Falle der „Vernichtung” , „Verarbeitung” oder „Verwendung für andere Zwecke” gegebenenfalls die verantwortliche lokale zuständige Behörde eintragen. Diese zuständige Behörde trägt hier ein, ob die Sendung angekommen ist und übereinstimmt. |
Feld III.3 | Amtlicher Inspektor/Amtliche Inspektorin: im Falle der „Rücksendung” Unterschrift des verantwortlichen Beamten der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort. Im Falle der „Vernichtung” , „Verarbeitung” oder „Verwendung für andere Zwecke” Unterschrift des verantwortlichen Beamten in der lokalen zuständigen Behörde. |
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.