Artikel 1 VO (EU) 2014/885

Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Sendungen von den Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs, die in Anhang I aufgeführt sind.

(2) Diese Verordnung gilt auch für zusammengesetzte Lebensmittel, bei denen der Anteil eines der in Absatz 1 genannten Lebensmittel mehr als 20 % beträgt.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für Sendungen mit Lebensmitteln im Sinne der Absätze 1 und 2, die für eine Privatperson ausschließlich zu deren persönlichem Ge- oder Verbrauch bestimmt sind. Im Zweifelsfall liegt die Beweislast beim Empfänger der Sendung.

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