ANHANG I VO (EU) 2014/885

Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die den Maßnahmen gemäß dieser Verordnung unterliegen:

Futtermittel bzw. Lebensmittel

(vorgesehener Verwendungszweck)

KN-Code(1) TARIC-Unterposition Ursprungsland Gefahr Häufigkeit von Waren- und Nämlichkeitskontrollen bei der Einfuhr (%)

Curryblätter (Bergera/Murraya koenigii)

(Lebensmittel — Kräuter, frisch, getrocknet oder gefroren)

ex12119086 10 Indien (IN) Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden(2) 20

Fußnote(n):

(1)

Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen und ist dieser Code in der Warennomenklatur nicht weiter unterteilt, so wird der KN-Code mit dem Zusatz „ex” wiedergegeben.

(2)

Bescheinigung durch das Ursprungsland und Kontrolle bei der Einfuhr durch die Mitgliedstaaten, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf Rückstände von: Triazophos, Oxydemeton-Methyl, Chlorpyriphos, Acetamiprid, Thiamethoxam, Clothianidin, Methamidophos, Acephat, Propargit und Monocrotophos.

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