ANHANG I VO (EU) 2014/885
Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die den Maßnahmen gemäß dieser Verordnung unterliegen:
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Futtermittel bzw. Lebensmittel (vorgesehener Verwendungszweck) |
KN-Code(1) | TARIC-Unterposition | Ursprungsland | Gefahr | Häufigkeit von Waren- und Nämlichkeitskontrollen bei der Einfuhr (%) |
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Curryblätter (Bergera/Murraya koenigii) (Lebensmittel — Kräuter, frisch, getrocknet oder gefroren) |
ex12119086 | 10 | Indien (IN) | Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden(2) | 20 |
Fußnote(n):
- (1)
Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen und ist dieser Code in der Warennomenklatur nicht weiter unterteilt, so wird der KN-Code mit dem Zusatz „ex” wiedergegeben.
- (2)
Bescheinigung durch das Ursprungsland und Kontrolle bei der Einfuhr durch die Mitgliedstaaten, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf Rückstände von: Triazophos, Oxydemeton-Methyl, Chlorpyriphos, Acetamiprid, Thiamethoxam, Clothianidin, Methamidophos, Acephat, Propargit und Monocrotophos.
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