ANHANG II VO (EU) 2014/890
In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag eingefügt:
Nummer |
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern |
IUPAC-Bezeichnung | Reinheit(*) | Datum der Genehmigung | Befristung der Genehmigung | Sonderbestimmungen |
---|---|---|---|---|---|---|
76 |
Metobromuron CAS-Nr. 3060-89-7 CIPAC-Nr. 168 |
3-(4-Bromophenyl)-1-methoxy-1-Methylharnstoff | ≥ 978 g/kg | 1. Januar 2015 | 31. Dezember 2024 |
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 11. Juli 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Metobromuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über
Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen bis 31. Dezember 2016. |
Fußnote(n):
- (*)
Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.
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