ANHANG II VO (EU) 2014/890

In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag eingefügt:

Nummer

Gebräuchliche Bezeichnung,

Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung Reinheit(*) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen
76

Metobromuron

CAS-Nr. 3060-89-7

CIPAC-Nr. 168

3-(4-Bromophenyl)-1-methoxy-1-Methylharnstoff ≥ 978 g/kg 1. Januar 2015 31. Dezember 2024

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 11. Juli 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Metobromuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)
den Schutz der Arbeiter und Anwender;
b)
das Risiko für Vögel, Säugetiere, Wasserorganismen und für nicht zu den Zielgruppen gehörende terrestrische Pflanzen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

a)
die toxikologische Bewertung der Metaboliten CGA 18236, CGA 18237, CGA 18238 und 4-Bromoaniline;
b)
die Akzeptanz des Langzeitrisikos für Vögel und Säugetiere.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen bis 31. Dezember 2016.

Fußnote(n):

(*)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.

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