ANHANG II VO (EU) 2014/891

In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag eingefügt:

Nummer Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(*) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen
77

Aminopyralid

CAS-Nr. 150114-71-9

CIPAC-Nr. 771

4-Amino-3,6-dichloropyridin-2-carbonsäure

≥ 920 g/kg

Die folgende relevante Verunreinigung darf einen bestimmten Höchstgehalt nicht überschreiten:

Picloram ≤ 40 g/kg

1. Januar 2015 31. Dezember 2024

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 11. Juli 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Aminopyralid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)
das Risiko für das Grundwasser, wenn der Stoff unter empfindlichen Boden- und/oder klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
b)
das Risiko für Wassermakrophyten und nicht zur Zielgruppe gehörende Landpflanzen;
c)
das chronische Risiko für Fische.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Fußnote(n):

(*)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.

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