Präambel VO (EU) 2014/896

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1026/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über bestimmte Maßnahmen zur Unterstützung der Bestandserhaltung gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen(1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 793/2013 der Kommission vom 20. August 2013 mit Maßnahmen gegenüber den Färöern zur Erhaltung des atlanto-skandischen Heringsbestands(2) werden die Färöer als Land ausgewiesen, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, sowie bestimmte Maßnahmen in Bezug auf die Fischerei auf atlanto-skandischen Hering und vergesellschaftete Arten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1026/2012 festgelegt.
(2)
Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1026/2012 sieht vor, dass derartige Maßnahmen keine Anwendung mehr finden, sobald das Land, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, eigenständig oder im Rahmen von Konsultationen geeignete Abhilfemaßnahmen für die Erhaltung und Bewirtschaftung des Bestands von gemeinsamem Interesse erlässt, die die Wirksamkeit der Maßnahmen der Union nicht beeinträchtigen.
(3)
Nach Ankündigung des färöischen Fischereiministers vom 12. Juni 2014 haben die Färöer die Fangmenge für Hering für das Jahr 2014 auf 40000 t festgelegt, was absolut und relativ gesehen deutlich unter der Fangmenge von 105230 t für das Jahr 2013 liegt. Dies würde die von den anderen Küstenstaaten im Rahmen des bestehenden langfristigen Bewirtschaftungsplans vorgeschlagene Gesamtfangmenge (TAC) für 2014 um 4,4 % erhöhen.
(4)
Nach den jüngsten wissenschaftlichen Gutachten lägen die voraussichtlichen Auswirkungen dieser Erhöhung im Jahr 2014 auf die Biomasse für Hering bis Anfang 2015 nur bei 0,4 %, was im Hinblick auf die Erhaltung des Bestands als unbedeutend angesehen werden kann.
(5)
Die von den Färöern angenommene Abhilfemaßnahme wird daher zusammen mit den von den anderen Küstenstaaten, d. h. der Russischen Föderation, Norwegen, Island und der Union, gemeinsam angenommenen Anteilen die zwischen der EU und den anderen Küstenstaaten vereinbarten Bestandserhaltungsbemühungen nicht untergraben.
(6)
Die von der Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 793/2013 erlassenen Maßnahmen sollten daher im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1026/2012 keine Anwendung mehr finden. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 793/2013 sollte daher aufgehoben werden.
(7)
Da die Weiterführung dieser Maßnahmen nicht erforderlich ist, tritt diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(8)
Dies gilt unbeschadet der künftigen von den Färöern festzusetzenden Quoten oder der bevorstehenden Konsultationen der Küstenstaaten über die gemeinsame Bewirtschaftung des atlanto-skandischen Herings.
(9)
Der Ausschuss für Fischerei und Aquakultur hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 34.

(2)

ABl. L 223 vom 21.8.2013, S. 1.

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