Artikel 2 VO (EU) 2014/897

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„Programm” ein gemeinsames operationelles Programm im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 232/2014;
b)
„teilnehmende Länder” alle Mitgliedstaaten, CBC-Partnerländer und Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die an einem Programm teilnehmen;
c)
„Programmierungsdokument” das in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 vorgesehene Dokument, in dem die strategischen Ziele, die Liste der Programme, die Mehrjahresrichtbeträge für die Programme und die teilnahmeberechtigen Gebietseinheiten genannt werden;
d)
„Programmgebiet” Kernregionen und angrenzende Regionen sowie wichtige soziale, wirtschaftliche und kulturelle Zentren und Gebietseinheiten, die in Artikel 8 Absätze 3 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 genannt sind;
e)
„Kernregionen” die in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 genannten Gebietseinheiten sowie Grenzgebiete in Gebietseinheiten des Instruments für Heranführungshilfe und in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe des Programmierungsdokuments;
f)
„angrenzende Regionen” die in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 genannten Gebietseinheiten sowie an Kernregionen in Gebietseinheiten des Instruments für Heranführungshilfe und in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums angrenzende Gebietseinheiten;
g)
„Gemeinsamer Monitoringausschuss” den gemeinsamen Ausschuss, der für die Überwachung der Programmdurchführung zuständig ist;
h)
„Verwaltungsbehörde” die Behörde oder Einrichtung, die von den teilnehmenden Ländern als für die Programmverwaltung zuständige Stelle benannt wird;
i)
„nationale Behörde” die Stelle, die von jedem teilnehmenden Land als letztlich verantwortliche Stelle für die Unterstützung der Verwaltungsbehörde bei der Programmdurchführung in seinem Hoheitsgebiet benannt wird;
j)
„Gemeinsames Technisches Sekretariat” die von den teilnehmenden Ländern zur Unterstützung der Programmstellen eingesetzte Stelle;
k)
„Finanzierungsinstrumente” Maßnahmen der Union zur finanziellen Unterstützung eines oder mehrerer konkreter politischer Ziele der Union, die als Komplementärfinanzierung bereitgestellt werden. Solche Instrumente können die Form von Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnlichen Investitionen, Darlehen, Bürgschaften oder anderen Risikoteilungsinstrumenten einnehmen und gegebenenfalls mit Zuschüssen kombiniert werden;
l)
„CBC-Partnerländer” die Länder und Gebiete gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 232/2014, die Russische Föderation sowie die Begünstigten gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 im Falle einer Kofinanzierung im Rahmen dieser Verordnung;
m)
„Unregelmäßigkeiten” Verstöße gegen eine Finanzierungsvereinbarung, einen Vertrag oder geltendes Recht als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines an der Programmdurchführung beteiligten Wirtschaftsteilnehmers, die einen Schaden für den Haushalt der Union in Form einer ungerechtfertigten Ausgabe bewirkt oder bewirken würde;
n)
„Beitrag der Union” den Teil der förderfähigen Ausgaben für das Programm oder Projekt, der von der Union finanziert wird;
o)
„Vertrag” einen im Rahmen eines Programms geschlossenen Vertrag über einen öffentlichen Auftrag oder einen Zuschuss;
p)
„große Infrastrukturprojekte” Projekte, die eine Gesamtheit von Bauarbeiten, Aktivitäten oder Dienstleistungen mit einer präzisen, übergreifenden Funktion und klar ausgewiesenen Zielen von gemeinsamem Interesse beinhalten, damit Investitionen mit grenzüberschreitenden positiven Auswirkungen zustande kommen; mindestens 2,5 Mio. EUR der Mittelausstattung eines solchen Projekts müssen für die Beschaffung von Infrastruktur vorgesehen sein;
q)
„zwischengeschaltete Stelle” jede Einrichtung des öffentlichen oder privaten Rechts, die unter der Verantwortung einer Verwaltungsbehörde tätig ist oder die in deren Auftrag Aufgaben gegenüber dem die Projekte durchführenden Begünstigten wahrnimmt;
r)
„Auftragnehmer” eine natürliche oder juristische Person, der ein öffentlicher Auftrag erteilt wurde;
s)
„Begünstigter” eine natürliche oder juristische Person, mit der ein Zuschussvertrag unterzeichnet wurde;
t)
„Geschäftsjahr” den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni; eine Ausnahme bildet das erste Geschäftsjahr, für das der Ausdruck den Zeitraum ab dem Datum der Förderfähigkeit der Ausgaben bis zum 30. Juni 2015 bezeichnet. Das letzte Geschäftsjahr läuft vom 1. Juli 2023 bis zum 30. September 2024. Im Falle der indirekten Mittelverwaltung mit einer internationalen Organisation im Sinne von Artikel 80 entspricht das Geschäftsjahr dem Haushaltsjahr;
u)
„Haushaltsjahr” den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

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