ANHANG VO (EU) 2014/897

Kriterien für die Benennung der Verwaltungsbehörde

Das Benennungsverfahren stützt sich auf folgende Elemente der internen Kontrolle:

1.
Internes Kontrollwesen

i)
Organisationsstruktur, durch die die Funktionen einer Verwaltungsbehörde abgedeckt werden, sowie Aufgabenverteilung innerhalb der und zwischen den Stellen, wie in Teil II Titel IV Kapitel 2 beschrieben, wobei zu gewährleisten ist, dass der Grundsatz der Aufgabentrennung eingehalten wird;
ii)
im Fall der Übertragung von Aufgaben an zwischengeschaltete Stellen: Rahmen, der die Festlegung der jeweiligen Zuständigkeiten und Pflichten dieser Stellen, die Überprüfung ihrer Kapazitäten für die Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben sowie das Vorhandensein von Berichterstattungsverfahren gewährleistet;
iii)
Berichterstattungs- und Monitoringverfahren für die Verhütung, Aufdeckung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten und für die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge;
iv)
Plan für die Zuteilung angemessener Humanressourcen mit den erforderlichen Kenntnissen auf den verschiedenen Ebenen und für die unterschiedlichen Aufgaben innerhalb der Organisation.

2.
Risikomanagement

Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit muss ein System vorhanden sein, das sicherstellt, dass mindestens einmal jährlich und insbesondere bei größeren Änderungen der Maßnahmen ein adäquates Risikomanagementverfahren durchgeführt wird.

3.
Verwaltungs- und Kontrolltätigkeiten

i)
Verfahren für die Projektauswahl, die die Einhaltung der Grundsätze der Transparenz, Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Objektivität sowie des fairen Wettbewerbs sicherstellen. Mit Blick auf die Einhaltung dieser Grundsätze gilt Folgendes:

a)
Die Projekte werden auf der Grundlage vorab angekündigter Auswahl- und Vergabeverfahren, die im Bewertungsbogen festgelegt sind, ausgewählt und vergeben. Die Auswahlkriterien dienen der Beurteilung der Fähigkeit des Antragstellers zur vollständigen Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahme oder des vorgeschlagenen Arbeitsprogramms. Die Vergabekriterien dienen der Beurteilung der Qualität des Projektvorschlags anhand der festgesetzten Ziele und Prioritäten;
b)
die Zuschüsse unterliegen Bestimmungen über die Ex-ante- und Ex-post-Veröffentlichung;
c)
die Antragsteller werden schriftlich über die Ergebnisse der Bewertung unterrichtet. Wird der beantragte Zuschuss nicht gewährt, so nennt die Verwaltungsbehörde die Gründe für die Ablehnung unter Angabe der Auswahl- und Vergabekriterien, die der Antrag nicht erfüllt;
d)
Interessenkonflikte sind zu vermeiden;
e)
für alle Antragsteller gelten dieselben Regeln und Bedingungen;

ii)
Vertragsverwaltungsverfahren;
iii)
Überprüfungsverfahren, einschließlich Verwaltungsüberprüfung aller von den Begünstigten eingereichten Zahlungsanträge sowie Vor-Ort-Überprüfungen von Projekten;
iv)
Verfahren für die Genehmigung und Abwicklung von Zahlungen;
v)
Verfahren zur Einrichtung eines Systems für die elektronische Erfassung, Aufzeichnung und Speicherung von Daten zu jedem Projekt und zur Gewährleistung der Sicherung der IT-Systeme gemäß international anerkannten Standards;
vi)
von der Verwaltungsbehörde festgelegte Verfahren zur Sicherstellung, dass die Begünstigten für alle Finanzvorgänge im Rahmen eines Projekts entweder ein separates Buchführungssystem oder einen geeigneten Buchführungscode verwenden;
vii)
Verfahren zur Ergreifung wirksamer und angemessener Betrugsbekämpfungsmaßnahmen;
viii)
Verfahren für die Erstellung der Abschlüsse und zur Gewährleistung, dass diese sachlich richtig, vollständig und genau sind und dass die Ausgaben den anwendbaren Vorschriften genügen;
ix)
Verfahren zur Gewährleistung eines hinreichenden Prüfpfads und Archivierungssystems;
x)
Verfahren für die Erstellung der Verwaltungserklärung, des Berichts über durchgeführte Kontrollen und aufgedeckte Schwachstellen sowie des zusammenfassenden Jahresberichts über abschließende Prüfungen und Kontrollen;
xi)
im Fall der Übertragung von Aufgaben an zwischengeschaltete Stellen sollten die Benennungskriterien eine Bewertung der vorhandenen Verfahren beinhalten, damit sichergestellt ist, dass die Verwaltungsbehörde die Fähigkeit der zwischengeschalteten Stellen zur Ausführung der Aufgaben und zur Überwachung ihrer ordnungsgemäßen Ausführung überprüft.

4.
Information und Kommunikation

i)
Die Verwaltungsbehörde sammelt/erstellt und verwendet einschlägige Informationen zur Unterstützung des Funktionierens der übrigen Komponenten der internen Kontrolle.
ii)
Die Verwaltungsbehörde verteilt intern Informationen — darunter über die Ziele und die Zuständigkeiten im Rahmen der internen Kontrolle —, die zur Unterstützung des Funktionierens der übrigen Komponenten der internen Kontrolle erforderlich sind.
iii)
Die Verwaltungsbehörde kommuniziert mit externen Akteuren über Fragen, die das Funktionieren der übrigen Komponenten der internen Kontrolle berühren.

5.
Monitoring

Durchführung dokumentierter Verfahren, Überprüfungen und Evaluierungen, um sicherzustellen, dass die Komponenten des internen Kontrollwesens vorhanden sind und funktionieren.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.