Präambel VO (EU) 2014/898

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) ( „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.
VERFAHREN
1.
Geltende Maßnahmen
(1)
Im Anschluss an eine Antidumpinguntersuchung ( „ursprüngliche Untersuchung” ) führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1006/96(2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von derzeit unter dem KN-Code ex38021000 eingereihter Aktivkohle in Pulverform (AKPF) mit Ursprung in der Volksrepublik China ( „VR China” ) ( „endgültige Antidumpingmaßnahmen” ) ein. Bei diesen Maßnahmen handelte es sich um einen festen Zoll von 323 EUR pro Tonne (Nettogewicht).
(2)
Im Anschluss an zwei Überprüfungen wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen ( „Auslaufüberprüfungen” ) hielt der Rat die geltenden Maßnahmen mit der Verordnung (EG) Nr. 1011/2002(3) ( „erste Auslaufüberprüfung” ) beziehungsweise (EG) Nr. 649/2008(4) ( „zweite Auslaufüberprüfung” ) aufrecht.
2.
Antrag auf Auslaufüberprüfung
(3)
Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens(5) der geltenden endgültigen Antidumpingmaßnahmen erhielt die Kommission am 9. April 2013 einen Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung dieser Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung. Der Antrag wurde von Cabot Norit Nederland BV und Cabot Norit (UK) Ltd. ( „Antragsteller” ) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mit mehr als 25 % ein erheblicher Teil der Gesamtproduktion von AKPF in der Union entfällt.
(4)
Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.
3.
Einleitung einer Auslaufüberprüfung
(5)
Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen; daher leitete sie am 6. Juli 2013 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung(6) ( „Einleitungsbekanntmachung” ) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.
B.
RÜCKNAHME DES ANTRAGS AUF AUSLAUFÜBERPRÜFUNG UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS
(6)
Mit Schreiben vom 7. Mai 2014 an die Kommission zogen die Antragsteller ihren Antrag auf Auslaufüberprüfung förmlich zurück.
(7)
Nach Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung kann ein Verfahren eingestellt werden, wenn der Überprüfungsantrag zurückgenommen wird, es sei denn, dies läge nicht im Interesse der Union.
(8)
Die Untersuchung brachte keine Anhaltspunkte dafür zutage, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderliefe. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass dieses Verfahren eingestellt und der geltende Antidumpingzoll aufgehoben werden sollte.
(9)
Die interessierten Parteien wurden davon unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein.
(10)
Die Kommission kommt somit zu dem Schluss, dass das Antidumpingverfahren gegenüber Einfuhren von AKPF mit Ursprung in der VR China in die Union eingestellt und der Antidumpingzoll aufgehoben werden sollte.
(11)
Die in dieser Verordnung vorgesehene Aufhebung der Maßnahmen steht im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)

ABl. L 134 vom 5.6.1996, S. 20.

(3)

ABl. L 155 vom 14.6.2002, S. 1, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 931/2003 (ABl. L 133 vom 29.5.2003, S. 36).

(4)

ABl. L 181 vom 10.7.2008, S. 1.

(5)

ABl. C 349 vom 15.11.2012, S. 19.

(6)

ABl. C 195 vom 6.7.2013, S. 4.

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