Artikel 1 VO (EU) 2014/901
Gegenstand
Mit der vorliegenden Verordnung werden die in Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Durchführungsbestimmungen festgelegt, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Verwaltungsvorschriften für die Typgenehmigung neuer zwei- oder dreirädriger und vierrädriger Fahrzeuge sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, die für derartige Fahrzeuge ausgelegt und gebaut werden, herzustellen. In ihr werden ferner die Verwaltungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Teilen oder Ausrüstungen festgelegt, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann.
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