Präambel VO (EU) 2014/902
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft(1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 wird eine Verordnung zur Festsetzung des höchstzulässigen jährlichen Fischereiaufwands für jeden Mitgliedstaat sowie für jedes Gebiet und jede Fischerei im Sinne der Artikel 3 und 6 erlassen. Dementsprechend wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1415/2004 des Rates(2) der höchstzulässige jährliche Fischereiaufwand für diese Fanggebiete und Fischereien festgesetzt.
- (2)
- Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 kann die Kommission auf Ersuchen eines Mitgliedstaats den Fischereiaufwand zwischen Gebieten oder Bereichen umverteilen, damit der Mitgliedstaat seine Fangmöglichkeiten voll ausschöpfen kann.
- (3)
- Am 2. Juni 2014 hat das Vereinigte Königreich die Kommission ersucht, 30000 kW-Tage vom ICES-Gebiet VII auf das ICES-Gebiet VIII zu übertragen. Am 16. Juni 2014 übermittelte das Vereinigte Königreich weitere Informationen über die Ausschöpfung der Quoten und die Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge im ICES-Gebiet VIII. Die vom Vereinigten Königreich vorgelegten Informationen rechtfertigen die beantragte Umverteilung von Fischereiaufwand zwischen den betreffenden Gebieten.
- (4)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1415/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (5)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1.
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 1415/2004 des Rates vom 19. Juli 2004 zur Festsetzung des höchstzulässigen jährlichen Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereien (ABl. L 258 vom 5.8.2004, S. 1).
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