Präambel VO (EU) 2014/902

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft(1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 wird eine Verordnung zur Festsetzung des höchstzulässigen jährlichen Fischereiaufwands für jeden Mitgliedstaat sowie für jedes Gebiet und jede Fischerei im Sinne der Artikel 3 und 6 erlassen. Dementsprechend wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1415/2004 des Rates(2) der höchstzulässige jährliche Fischereiaufwand für diese Fanggebiete und Fischereien festgesetzt.
(2)
Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 kann die Kommission auf Ersuchen eines Mitgliedstaats den Fischereiaufwand zwischen Gebieten oder Bereichen umverteilen, damit der Mitgliedstaat seine Fangmöglichkeiten voll ausschöpfen kann.
(3)
Am 2. Juni 2014 hat das Vereinigte Königreich die Kommission ersucht, 30000 kW-Tage vom ICES-Gebiet VII auf das ICES-Gebiet VIII zu übertragen. Am 16. Juni 2014 übermittelte das Vereinigte Königreich weitere Informationen über die Ausschöpfung der Quoten und die Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge im ICES-Gebiet VIII. Die vom Vereinigten Königreich vorgelegten Informationen rechtfertigen die beantragte Umverteilung von Fischereiaufwand zwischen den betreffenden Gebieten.
(4)
Die Verordnung (EG) Nr. 1415/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1415/2004 des Rates vom 19. Juli 2004 zur Festsetzung des höchstzulässigen jährlichen Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereien (ABl. L 258 vom 5.8.2004, S. 1).

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