Artikel 4 VO (EU) 2014/906
Bewertung von Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung
(1) Der Wert der Ankäufe und der Verkäufe ist gleich der Summe der Zahlungen bzw. der Einnahmen, die für die Sachmaßnahmen getätigt wurden oder noch zu tätigen sind, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen gemäß diesem Artikel und vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen gemäß
- a)
- Anhang VI für Fehlmengen,
- b)
- Anhang VII für qualitätsgeminderte oder zerstörte Erzeugnisse,
- c)
- Anhang VIII für eingelagerte Erzeugnisse, deren Übernahme abgelehnt wurde.
(2) Der Wert der Ankäufe wird für die eingelagerten Erzeugnismengen auf der Grundlage des Preises der öffentlichen Intervention bestimmt unter Berücksichtigung der Erhöhungen, Zuschläge, Abschläge, Prozentsätze und Koeffizienten, die gemäß den in den sektorbezogenen Agrarvorschriften festgelegten Kriterien beim Ankauf des Erzeugnisses auf den Preis der öffentlichen Intervention anzuwenden sind.
In den Fällen und Situationen gemäß Anhang VI und Anhang VII Nummer 2 Buchstaben a und c bleiben etwaige Erhöhungen, Zuschläge, Abschläge, Prozentsätze und Koeffizienten jedoch unberücksichtigt.
Der Wert der Mengen, die infolge von Naturkatastrophen oder aufgrund zu langer Lagerdauer gemäß Anhang VII Nummer 2 in ihrer Qualität gemindert oder zerstört wurden, wird anhand eines Durchführungsrechtsakts der Kommission bestimmt. Der genannte Rechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassen.
(3) Unbeschadet von Anhang V entspricht der Wert der Erzeugnisse, die im Rahmen des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen bereitgestellt und finanziert werden, dem am 1. Oktober jeden Jahres geltenden Interventionspreis. Für die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, wird der Buchwert der Interventionserzeugnisse anhand des am 1. Oktober des betreffenden Jahres geltenden Wechselkurses in ihre jeweilige Landeswährung umgerechnet.
Im Fall eines Transfers der Interventionserzeugnisse zwischen zwei Mitgliedstaaten verbucht der Abgangsmitgliedstaat die Erzeugnisse zum Wert null, während der Bestimmungsmitgliedstaat die Erzeugnisse zu dem in Unterabsatz 1 bezeichneten Preis als Einnahme für den Versandmonat verbucht.
(4) Etwaige Kosten für Sachmaßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c, die nach den Unionsvorschriften beim Ankauf der Erzeugnisse gezahlt oder erhoben werden, werden als Ausgaben oder Einnahmen unter den technischen Kosten verbucht und sind vom Ankaufspreis getrennt auszuweisen.
(5) In den Finanzkonten gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 werden die auf das folgende Rechnungsjahr zu übertragenden Lagerbestände zu ihrem durchschnittlichen Buchwert (Übertragswert) bewertet, der sich aus der Monatsrechnung des letzten Monats des Rechnungsjahres ergibt.
(6) Die eingelagerten Mengen, bei denen festgestellt wird, dass sie die Voraussetzungen für die Einlagerung nicht erfüllen, werden zum Zeitpunkt der Auslagerung zu dem Preis, zu dem sie angekauft wurden, als verkaufte Mengen verbucht.
Sind jedoch bei der physischen Auslagerung eines Erzeugnisses die Voraussetzungen für die Anwendung von Anhang VI Buchstabe b erfüllt, so muss vor der Auslagerung der Ware die Kommission dazu konsultiert werden.
(7) Weist ein Konto einen Habensaldo auf, so wird dieser Betrag von den Ausgaben des laufenden Rechnungsjahres abgezogen.
(8) Ändern sich nach dem ersten Tag eines Monats die Pauschbeträge, die Zahlungsfristen, die Zinssätze oder andere Berechnungsfaktoren, so gelten die neuen Faktoren für die Sachmaßnahmen ab dem darauf folgenden Monat.
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