Artikel 16 VO (EU) 2014/907

In diesem Kapitel verwendete Begriffe

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)
„zuständige Behörde” : die Stelle, die zur Entgegennahme einer Sicherheit oder zur Entscheidung darüber ermächtigt ist, ob eine Sicherheit nach der einschlägigen Verordnung freigegeben oder einbehalten wird;
b)
„globale Sicherheit” : eine Sicherheit, die bei der zuständigen Behörde geleistet wird, um die Einhaltung mehrerer Verpflichtungen zu gewährleisten;
c)
„betreffender Teilbetrag der Sicherheit” : der Teilbetrag der Sicherheit, der der Menge entspricht, für die eine Pflicht nicht erfüllt wurde.

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