Artikel 16 VO (EU) 2014/907
In diesem Kapitel verwendete Begriffe
Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- a)
- „zuständige Behörde” : die Stelle, die zur Entgegennahme einer Sicherheit oder zur Entscheidung darüber ermächtigt ist, ob eine Sicherheit nach der einschlägigen Verordnung freigegeben oder einbehalten wird;
- b)
- „globale Sicherheit” : eine Sicherheit, die bei der zuständigen Behörde geleistet wird, um die Einhaltung mehrerer Verpflichtungen zu gewährleisten;
- c)
- „betreffender Teilbetrag der Sicherheit” : der Teilbetrag der Sicherheit, der der Menge entspricht, für die eine Pflicht nicht erfüllt wurde.
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