Artikel 18 VO (EU) 2014/907
Verzicht auf Leistung einer Sicherheit
(1) Die zuständige Behörde kann von der Leistung einer Sicherheit absehen, wenn für die Einhaltung der Verpflichtung
- a)
- eine öffentliche Stelle verantwortlich ist, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig wird, oder
- b)
- eine privatrechtliche Institution verantwortlich ist, die unter staatlicher Aufsicht in Ausübung der in Buchstabe a genannten Gewalt tätig wird.
(2) Die zuständige Behörde kann auf die Leistung der Sicherheit verzichten, wenn sich die Sicherheit auf weniger als 500 EUR beläuft. In diesem Fall verpflichtet sich der Beteiligte schriftlich dazu, im Falle der Nichteinhaltung der entsprechenden Verpflichtung einen Betrag zu zahlen, der der Sicherheit entspricht, auf die verzichtet wurde.
Bei Anwendung von Unterabsatz 1 wird der Wert der Sicherheit so berechnet, dass alle mit derselben Maßnahme zusammenhängenden Verpflichtungen erfasst sind.
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