ANHANG III VO (EU) 2014/907
VERPFLICHTUNGEN UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE IN BEZUG AUF DIE ZUSTÄNDIGKEITEN DER LAGERHALTER, DIE IN DIE LAGERHALTUNGSVERTRÄGE ZWISCHEN ZAHLSTELLEN UND LAGERHALTERN EINZUBEZIEHEN SIND
Der Lagerhalter ist dafür zuständig, dass die Erzeugnisse, die Gegenstand einer Interventionsmaßnahme der Union sind, gut konserviert werden, und kommt für die finanziellen Folgen einer schlechten Konservierung der Erzeugnisse auf.
- I.
- QUALITÄT DER ERZEUGNISSE
Im Falle einer Qualitätsminderung der gelagerten Interventionserzeugnisse aufgrund von schlechten oder ungeeigneten Lagerhaltungsumständen gehen die Verluste zu Lasten des Lagerhalters und werden als Verluste infolge der Qualitätsminderung der Erzeugnisse aufgrund der Lagerbedingungen in den Konten der öffentlichen Lagerhaltung verbucht.
- II.
- FEHLMENGEN
- 1.
- Der Lagerhalter ist verantwortlich für alle festgestellten Differenzen zwischen den gelagerten Mengen und den Angaben in den der Zahlstelle übermittelten Bestandsbilanzen.
- 2.
- Überschreiten die Fehlmengen die anwendbare(n) Toleranzgrenze(n) gemäß Artikel 4, Anhang II Abschnitt B.III Nummer 2 und Anhang IV oder den sektorbezogenen Agrarvorschriften, so werden sie dem Lagerhalter vollständig als nicht identifizierbarer Verlust angerechnet. Bestreitet der Lagerhalter die Fehlmengen, so kann er das Wiegen oder Messen des Erzeugnisses verlangen, wobei die diesbezüglichen Kosten zu seinen Lasten gehen, es sei denn, die angekündigten Mengen sind tatsächlich vorhanden oder die Abweichung überschreitet nicht die anwendbare(n) Toleranzgrenze(n). In diesem Fall sind die Wiege- oder Messkosten von der Zahlstelle zu tragen.
Die Toleranzgrenzen gemäß Anhang II Abschnitt B.III Nummer 2 gelten unbeschadet der sonstigen Toleranzen gemäß Absatz 1.
- III.
- BELEGDOKUMENTE UND MONATLICHE UND JÄHRLICHE ERKLÄRUNGEN
- 1.
-
Belegdokumente und monatliche Erklärung
- a)
- Der Lagerhalter muss über die die Einlagerung, den Verbleib und die Auslagerung der Erzeugnisse betreffenden Unterlagen verfügen, anhand deren die Jahreskonten erstellt werden und die mindestens folgende Angaben umfassen:
- —
-
Lagerort (gegebenenfalls genaue Angabe der Silozelle oder des Fasses),
- —
-
Bestandsüberträge aus dem vorangegangenen Monat,
- —
-
Ein- und Auslagerungen nach Partien,
- —
-
Bestände zum Ende des Zeitraums.
Diese Unterlagen müssen jederzeit eine genaue Identifizierung der eingelagerten Mengen ermöglichen, vor allem unter Berücksichtigung der An- und Verkäufe, die getätigt worden sind, bei denen die entsprechenden Ein- und Auslagerungen jedoch noch nicht stattgefunden haben.
- b)
- Die die Einlagerung, den Verbleib und die Auslagerung der Erzeugnisse betreffenden Unterlagen werden der Zahlstelle mindestens einmal monatlich mit einer Zusammenfassung der Lagerbestände des Monats vom Lagerhalter übermittelt. Sie müssen vor dem 10. des Monats, der auf den Monat folgt, auf den sie sich beziehen, bei der Zahlstelle eingegangen sein.
- c)
- Nachstehend ist ein Muster der Jahresbilanz der Lagerbestände aufgeführt, das die Zahlstellen den Lagerhaltern auf elektronischem Wege zur Verfügung stellen.
Monatsbilanz
Erzeugnis: Lagerhalter:
Lager: Nr.:
Anschrift:
Monat: Partie Bezeichnung Menge (kg, t, hl, Kisten, Stück usw.) Datum Bemerkungen Einlagerung Auslagerung Übertragene Menge Zu übertragende Menge (Stempel und Unterschrift)
Ort und Datum:
Name:
- 2.
-
Jährliche Erklärung
- a)
- Auf der Grundlage der unter Nummer 1 genannten monatlichen Bilanzen erstellt der Lagerhalter eine Jahresbilanz über die Bestände. Diese Bilanz wird der Zahlstelle bis spätestens 15. Oktober nach Abschluss des Rechnungsjahres übermittelt.
- b)
- Die Jahresbilanz umfasst eine Zusammenfassung der gelagerten Mengen nach Erzeugnissen und Lagerorten, wobei für jedes Erzeugnis die eingelagerten Mengen, die Partienummern (außer bei Getreide), das Einlagerungsjahr und eine Erklärung für gegebenenfalls festgestellte Anomalien aufzuführen sind.
- c)
- Nachstehend ist ein Muster der Jahresbilanz der Lagerbestände aufgeführt,
das die Zahlstellen den Lagerhaltern auf elektronischem Wege zur Verfügung stellen.
Jahresbilanz der bestände
Erzeugnis: Lagerhalter:
Lager: Nr.:
Anschrift:
Jahr: Partie Bezeichnung Verbuchte Menge und/oder verbuchtes Gewicht Bemerkungen (Stempel und Unterschrift)
Ort und Datum:
Name:
- IV.
- INFORMATISIERTE BESTANDSBUCHFÜHRUNG UND BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN
Die im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung geschlossenen Verträge zwischen den Zahlstellen und Lagerhaltern enthalten Bestimmungen, die die Einhaltung der Unionsvorschriften gewährleisten. Sie umfassen insbesondere Folgendes:- —
-
eine informatisierte Buchführung über die Interventionsbestände,
- —
-
unmittelbare und sofortige Bereitstellung eines ständigen Verzeichnisses,
- —
-
ständige Verfügbarkeit sämtlicher die Einlagerung, den Verbleib und die Auslagerung der Erzeugnisse betreffenden Unterlagen sowie der gemäß dieser Verordnung erstellten Buchführungsunterlagen und Protokolle im Besitz des Lagerhalters,
- —
-
ständiger Zugang der Bediensteten der Zahlstelle und der Kommissionsbediensteten sowie der von ihnen beauftragten Personen zu diesen Unterlagen.
- V.
- FORM UND INHALT DER DEN ZAHLSTELLEN ÜBERMITTELTEN UNTERLAGEN
Form und Inhalt der Formulare gemäß Abschnitt III Nummern 1 und 2 werden unter den Bedingungen und Modalitäten gemäß Artikel 104 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegt.
- VI.
- AUFBEWAHRUNG DER UNTERLAGEN
Die Belege zu sämtlichen Vorgängen der öffentlichen Lagerhaltung werden vom Lagerhalter unbeschadet der einschlägigen nationalen Vorschriften während der gesamten Dauer aufbewahrt, die gemäß den auf der Grundlage von Artikel 104 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Regeln für die Rechnungsabschlussverfahren vorgeschrieben ist.© Europäische Union 1998-2021
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