Artikel 39 VO (EU) 2014/908

Arbeit der Schlichtungsstelle

(1) Die Sitzungen der Schlichtungsstelle finden am Sitz der Kommission statt. Ihre Arbeiten werden vom Vorsitzenden vorbereitet und geleitet. Im Falle seiner Verhinderung nimmt unbeschadet des Artikels 37 Absatz 5 Unterabsatz 1 das älteste Mitglied seine Aufgaben wahr.

Das Sekretariat der Schlichtungsstelle wird von der Kommission wahrgenommen.

(2) Unbeschadet des Artikels 38 Absatz 1 Unterabsatz 2 ist für die Genehmigung der Berichte der Schlichtungsstelle die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder mit einem Quorum von drei Mitgliedern erforderlich.

Die Berichte werden vom Vorsitzenden und den Mitgliedern, die an den Beratungen teilgenommen haben, unterzeichnet. Sie werden vom Sekretariat mitunterzeichnet.

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