Artikel 12 eIDAS (VO (EU) 2014/910)

Interoperabilität

(1) Die gemäß Artikel 9 Absatz 1 notifizierten nationalen elektronischen Identifizierungssysteme müssen interoperabel sein.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 wird ein Interoperabilitätsrahmen geschaffen.

(3) Der Interoperabilitätsrahmen muss folgende Kriterien erfüllen:

a)
Er ist auf Technologieneutralität angelegt und unterscheidet nicht zwischen spezifischen nationalen technischen Lösungen für die elektronische Identifizierung in dem betreffenden Mitgliedstaat,
b)
er entspricht nach Möglichkeit den europäischen und internationalen Normen,
c)
er fördert die Umsetzung des eingebauten Datenschutzes und der eingebauten Sicherheit.
d)
er gewährleistet, dass personenbezogene Daten im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG verarbeitet werden.

(4) Der Interoperabilitätsrahmen besteht aus Folgendem:

a)
einer Bezugnahme auf die mit den Sicherheitsniveaus nach Artikel 8 technischen Mindestanforderungen;
b)
Angaben zur Entsprechung zwischen den nationalen Sicherheitsniveaus der notifizierten Identifizierungssysteme und den Sicherheitsniveaus nach Artikel 8;
c)
einer Bezugnahme auf die technischen Mindestanforderungen für die Interoperabilität;
d)
einer Bezugnahme auf einen über elektronische Identifizierungssysteme bereitgestellten Mindestsatz von Personenidentifizierungsdaten, die eine natürliche oder juristische Person eindeutig repräsentieren;
e)
Verfahrensregelungen;
f)
Regelungen zur Streitbeilegung und
g)
gemeinsamen Sicherheitsnormen für den Betrieb.

(5) Die Mitgliedstaaten führen gegenseitige Begutachtungen der elektronischen Identifizierungssysteme, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden und die gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zu notifizieren sind, durch.

(6) Bis zum 18. März 2025 legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die nötigen Verfahrensmodalitäten für die in Absatz 5 dieses Artikels genannten gegenseitigen Begutachtungen fest, um ein hohes Maß an Vertrauen und Sicherheit, das der Höhe des Risikos angemessen ist, zu fördern. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(7) Bis zum 18. März 2015 legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die nötigen Verfahrensmodalitäten fest, um die in den Absätzen 5 und 6 genannte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Förderung eines hohen Maßes an Vertrauen und Sicherheit, das der Höhe des Risikos angemessen ist, zu erleichtern.

(8) Bis zum 18. September 2025 erlässt die Kommission unter Zugrundelegung der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels aufgeführten Kriterien und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten Durchführungsrechtsakte zum Interoperabilitätsrahmen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels, um einheitliche Voraussetzungen für die Umsetzung der Verpflichtung gemäß Absatz 1 dieses Artikels vorzugeben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(9) Die in den Absätzen 7 und 8 genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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