Artikel 3 eIDAS (VO (EU) 2014/910)

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.
„Elektronische Identifizierung” ist der Prozess der Verwendung von Personenidentifizierungsdaten in elektronischer Form, die eine natürliche oder juristische Person oder eine natürliche Person, die eine juristische Person vertritt, eindeutig repräsentieren.
2.
„Elektronisches Identifizierungsmittel” ist eine materielle und/oder immaterielle Einheit, die Personenidentifizierungsdaten enthält und zur Authentifizierung bei Online-Diensten verwendet wird.
3.
„Personenidentifizierungsdaten” sind ein Datensatz, der es ermöglicht, die Identität einer natürlichen oder juristischen Person oder einer natürlichen Person, die eine juristische Person vertritt, festzustellen.
4.
„Elektronisches Identifizierungssystem” ist ein System für die elektronische Identifizierung, in dessen Rahmen natürlichen oder juristischen Personen oder natürlichen Personen, die juristische Personen vertreten, elektronische Identifizierungsmittel ausgestellt werden.
5.
„Authentifizierung” ist ein elektronischer Prozess, der die Bestätigung der elektronischen Identifizierung einer natürlichen oder juristischen Person oder die Bestätigung des Ursprungs und der Unversehrtheit von Daten in elektronischer Form ermöglicht.
6.
„Vertrauender Beteiligter” ist eine natürliche oder juristische Person, die auf eine elektronische Identifizierung oder einen Vertrauensdienst vertraut.
7.
„Öffentliche Stelle” bezeichnet einen Staat, eine Gebietskörperschaft, eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder einen Verband, der aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts besteht, oder eine private Einrichtung, die von mindestens einer dieser Körperschaften, Einrichtungen oder Verbände mit der Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen beauftragt wurde, wenn sie im Rahmen dieses Auftrags handelt.
8.
„Einrichtung des öffentlichen Rechts” ist eine Einrichtung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1).
9.
„Unterzeichner” ist eine natürliche Person, die eine elektronische Signatur erstellt.
10.
„Elektronische Signatur” sind Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet.
11.
„Fortgeschrittene elektronische Signatur” ist eine elektronische Signatur, die die Anforderungen des Artikels 26 erfüllt.
12.
„Qualifizierte elektronische Signatur” ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt wurde und auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruht.
13.
„Elektronische Signaturerstellungsdaten” sind eindeutige Daten, die vom Unterzeichner zum Erstellen einer elektronischen Signatur verwendet werden.
14.
„Zertifikat für elektronische Signaturen” ist eine elektronische Bescheinigung, die elektronische Signaturvalidierungsdaten mit einer natürlichen Person verknüpft und die mindestens den Namen oder das Pseudonym dieser Person bestätigt.
15.
„Qualifiziertes Zertifikat für elektronische Signaturen” ist ein von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter ausgestelltes Zertifikat für elektronische Signaturen, das die Anforderungen des Anhangs I erfüllt.
16.
„Vertrauensdienst” ist ein elektronischer Dienst, der in der Regel gegen Entgelt erbracht wird und aus Folgendem besteht:

a)
Erstellung, Überprüfung und Validierung von elektronischen Signaturen, elektronischen Siegeln oder elektronischen Zeitstempeln, und Diensten für die Zustellung elektronischer Einschreiben sowie von diese Dienste betreffenden Zertifikaten oder
b)
Erstellung, Überprüfung und Validierung von Zertifikaten für die Website-Authentifizierung oder
c)
Bewahrung von diese Dienste betreffenden elektronischen Signaturen, Siegeln oder Zertifikaten.

17.
„Qualifizierter Vertrauensdienst” ist ein Vertrauensdienst, der die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.
18.
„Konformitätsbewertungsstelle” ist eine Stelle im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, die gemäß jener Verordnung als zur Durchführung der Konformitätsbewertung qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter und der von ihnen erbrachten qualifizierten Vertrauensdienste befähigte Stelle akkreditiert worden ist.
19.
„Vertrauensdiensteanbieter” ist eine natürliche oder juristische Person, die einen oder mehrere Vertrauensdienste als qualifizierter oder nichtqualifizierter Vertrauensdiensteanbieter erbringt.
20.
„Qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter” ist ein Vertrauensdiensteanbieter, der einen oder mehrere qualifizierte Vertrauensdienste erbringt und dem von der Aufsichtsstelle der Status eines qualifizierten Anbieters verliehen wurde.
21.
„Produkt” bezeichnet Hardware, Software oder spezifische Komponenten von Hard- oder Software, die zur Erbringung von Vertrauensdiensten bestimmt sind.
22.
„Elektronische Signaturerstellungseinheit” ist eine konfigurierte Software oder Hardware, die zum Erstellen einer elektronischen Signatur verwendet wird.
23.
„Qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheit” ist eine elektronische Signaturerstellungseinheit, die die Anforderungen des Anhangs II erfüllt.
24.
„Siegelersteller” ist eine juristische Person, die ein elektronisches Siegel erstellt.
25.
„Elektronisches Siegel” sind Daten in elektronischer Form, die anderen Daten in elektronischer Form beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden, um deren Ursprung und Unversehrtheit sicherzustellen.
26.
„Fortgeschrittenes elektronisches Siegel” ist ein elektronisches Siegel, das die Anforderungen des Artikels 36 erfüllt.
27.
„Qualifiziertes elektronisches Siegel” ist ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, das von einer qualifizierten elektronischen Siegelerstellungseinheit erstellt wird und auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Siegel beruht.
28.
„Elektronische Siegelerstellungsdaten” sind eindeutige Daten, die vom Siegelersteller zum Erstellen eines elektronischen Siegels verwendet werden.
29.
„Zertifikat für elektronische Siegel” ist eine elektronische Bescheinigung, die elektronische Siegelvalidierungsdaten mit einer juristischen Person verknüpft und den Namen dieser Person bestätigt.
30.
„Qualifiziertes Zertifikat für elektronische Siegel” ist ein von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter ausgestelltes Zertifikat für elektronische Siegel, das die Anforderungen des Anhangs III erfüllt.
31.
„Elektronische Siegelerstellungseinheit” ist eine konfigurierte Software oder Hardware, die zum Erstellen eines elektronischen Siegels verwendet wird.
32.
„Qualifizierte elektronische Siegelerstellungseinheit” ist eine elektronische Siegelerstellungseinheit, die die Anforderungen des Anhangs II sinngemäß erfüllt.
33.
„Elektronischer Zeitstempel” bezeichnet Daten in elektronischer Form, die andere Daten in elektronischer Form mit einem bestimmten Zeitpunkt verknüpfen und dadurch den Nachweis erbringen, dass diese anderen Daten zu diesem Zeitpunkt vorhanden waren.
34.
„Qualifizierter elektronischer Zeitstempel” ist ein elektronischer Zeitstempel, der die Anforderungen des Artikels 42 erfüllt.
35.
„Elektronisches Dokument” ist jeder in elektronischer Form, insbesondere als Text-, Ton-, Bild- oder audiovisuelle Aufzeichnung gespeicherte Inhalt.
36.
„Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben” ist ein Dienst, der die Übermittlung von Daten zwischen Dritten mit elektronischen Mitteln ermöglicht und einen Nachweis der Handhabung der übermittelten Daten erbringt, darunter den Nachweis der Absendung und des Empfangs der Daten, und der die übertragenen Daten vor Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder unbefugter Veränderung schützt.
37.
„Qualifizierter Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben” ist ein Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben, der die Anforderungen des Artikels 44 erfüllt.
38.
„Zertifikat für die Website-Authentifizierung” ist ein Zertifikat, das die Authentifizierung einer Website ermöglicht und die Website mit der natürlichen oder juristischen Person verknüpft, der das Zertifikat ausgestellt wurde.
39.
„Qualifiziertes Zertifikat für die Website-Authentifizierung” ist ein von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter ausgestelltes Zertifikat für Website-Authentifizierung, das die Anforderungen des Anhangs IV erfüllt.
40.
„Validierungsdaten” sind Daten, die zur Validierung einer elektronischen Signatur oder eines elektronischen Siegels verwendet werden.
41.
„Validierung” ist der Prozess der Überprüfung und Bestätigung der Gültigkeit einer elektronischen Signatur oder eines elektronischen Siegels.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

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