Artikel 32a eIDAS (VO (EU) 2014/910)

Anforderungen an die Validierung fortgeschrittener elektronischer Signaturen, die auf qualifizierten Zertifikaten beruhen

(1) Mit dem Verfahren für die Validierung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruht, wird die Gültigkeit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruht, bestätigt, wenn

a)
das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat zum Zeitpunkt des Signierens ein qualifiziertes Zertifikat für elektronische Signaturen war, das die Anforderungen des Anhangs I erfüllt,
b)
das qualifizierte Zertifikat von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter ausgestellt wurde und zum Zeitpunkt des Signierens gültig war,
c)
die Signaturvalidierungsdaten den Daten entsprechen, die dem vertrauenden Beteiligten bereitgestellt werden,
d)
der eindeutige Datensatz, der den Unterzeichner im Zertifikat repräsentiert, dem vertrauenden Beteiligten korrekt bereitgestellt wird,
e)
die etwaige Benutzung eines Pseudonyms dem vertrauenden Beteiligten eindeutig angegeben wird, wenn zum Zeitpunkt des Signierens ein Pseudonym benutzt wurde,
f)
die Unversehrtheit der unterzeichneten Daten nicht beeinträchtigt ist,
g)
die Anforderungen des Artikels 26 zum Zeitpunkt des Signierens erfüllt waren.

(2) Das zur Validierung der auf einem qualifizierten Zertifikat beruhenden fortgeschrittenen elektronischen Signatur verwendete System stellt dem vertrauenden Beteiligten das korrekte Ergebnis des Validierungsprozesses bereit und ermöglicht es ihm, etwaige Sicherheitsprobleme zu erkennen.

(3) Bis zum 21. Mai 2025 erstellt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste von Referenzstandards und legt, sofern erforderlich, Spezifikationen und Verfahren für die Validierung fortgeschrittener elektronischer Signaturen, die auf qualifizierten Zertifikaten beruhen, fest. Bei einer Validierung fortgeschrittener elektronischer Signaturen, die auf qualifizierten Zertifikaten beruhen, die diesen Standards, Spezifikationen und Verfahren entspricht, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels erfüllt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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