Artikel 42 eIDAS (VO (EU) 2014/910)

Anforderungen an qualifizierte elektronische Zeitstempel

(1) Der qualifizierte elektronische Zeitstempel muss die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)
Er verknüpft Datum und Zeit so mit Daten, dass die Möglichkeit der unbemerkten Veränderung der Daten nach vernünftigem Ermessen ausgeschlossen ist.
b)
Er beruht auf einer korrekten Zeitquelle, die mit der koordinierten Weltzeit verknüpft ist.
c)
Er wird mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur unterzeichnet oder einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel des qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters versiegelt oder es wird ein gleichwertiges Verfahren verwendet.

(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Kennnummern für Normen für die Verknüpfung von Datums- und Zeitangaben mit Daten und für korrekte Zeitquellen festlegen. Bei einer Verknüpfung von Datums- und Zeitangaben mit Daten und bei korrekten Zeitquellen, die diesen Normen entsprechen, wird davon ausgegangen, dass die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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