Artikel 45b eIDAS (VO (EU) 2014/910)

Rechtswirkungen der elektronischen Attributsbescheinigung

(1) Einer elektronischen Attributsbescheinigung darf die Rechtswirkung oder die Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie in elektronischer Form vorliegt oder nicht die Anforderungen an qualifizierte elektronische Attributsbescheinigungen erfüllt.

(2) Eine qualifizierte elektronische Attributsbescheinigung und Attributsbescheinigungen, die von oder im Namen einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle ausgestellt werden, haben dieselbe Rechtswirkung wie rechtmäßig ausgestellte Bescheinigungen in Papierform.

(3) Eine Attributsbescheinigung, die von oder im Namen einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, wird in allen Mitgliedstaaten als Attributsbescheinigung, die von oder im Namen einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle ausgestellt wurde, anerkannt.

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