Artikel 45e eIDAS (VO (EU) 2014/910)

Überprüfung der Attribute anhand authentischer Quellen

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen innerhalb von 24 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens der Durchführungsrechtsakte nach Artikel 5a Absatz 23 und Artikel 5c Absatz 6 dafür, dass zumindest für die in Anhang VI aufgeführten Attribute, soweit diese Attribute auf authentischen Quellen des öffentlichen Sektors beruhen, Maßnahmen getroffen werden, die es qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern elektronischer Attributsbescheinigungen ermöglichen, diese Attribute auf Verlangen des Nutzers gemäß Unionsrecht oder nationalem Recht mit elektronischen Mitteln zu überprüfen.

(2) Bis zum 21. November 2024 erstellt die Kommission unter Berücksichtigung einschlägiger internationaler Normen im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste von Referenzstandards und legt, sofern erforderlich, Spezifikationen und Verfahren für den Katalog der Attribute sowie die Systeme für die Attributsbescheinigung und die Überprüfungsverfahren für qualifizierte elektronische Attribute für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels fest. Diese Durchführungsrechtsakte stehen im Einklang mit den Durchführungsrechtsakten zur Umsetzung der europäischen Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 5a Absatz 23. Sie werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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