Artikel 45j eIDAS (VO (EU) 2014/910)
Anforderungen an qualifizierte elektronische Archivierungsdienste
(1) Qualifizierte elektronische Archivierungsdienste müssen folgende Anforderungen erfüllen:
- a)
- sie werden von qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern erbracht;
- b)
- sie verwenden Verfahren und Technologien, mit denen die Dauerhaftigkeit und Lesbarkeit der elektronischen Daten und elektronischen Dokumente über den Zeitraum ihrer technologischen Geltung hinaus und mindestens während des gesamten rechtlichen oder vertraglichen Bewahrungszeitraums gewährleistet werden können, wobei ihre Unversehrtheit und die Richtigkeit ihrer Herkunftsangaben gewahrt werden;
- c)
- sie stellen sicher, dass diese elektronischen Daten und diese elektronischen Dokumente so aufbewahrt werden, dass sie vor Verlust und Veränderung geschützt sind, mit Ausnahme von Änderungen in Bezug auf das Medium oder das elektronische Format;
- d)
-
sie ermöglichen es autorisierten vertrauenden Beteiligten, einen Bericht auf automatisierte Weise zu erhalten, mit dem bestätigt wird, dass für aus einem qualifizierten elektronischen Archiv abgerufene elektronische Daten und elektronische Dokumente die Vermutung der Unversehrtheit der Daten ab dem Beginn des Bewahrungszeitraums bis zum Zeitpunkt des Abrufs gilt;
Der in Unterabsatz 1 Buchstabe d genannte Bericht wird in zuverlässiger und effizienter Weise bereitgestellt und trägt die qualifizierte elektronische Signatur oder das qualifizierte elektronische Siegel des Anbieters des qualifizierten elektronischen Archivierungsdienstes.
(2) Bis zum 21. Mai 2025 erstellt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste von Referenzstandards und legt, sofern erforderlich, Spezifikationen und Verfahren für qualifizierte elektronische Archivierungsdienste fest. Bei qualifizierten elektronischen Archivierungsdiensten, die diesen Standards, Spezifikationen und Verfahren entsprechen, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen für qualifizierte elektronische Archivierungsdienste erfüllen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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