Artikel 45l eIDAS (VO (EU) 2014/910)

Anforderungen an qualifizierte elektronische Journale

(1) Qualifizierte elektronische Journale müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a)
sie werden von einem oder mehreren qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern erstellt und verwaltet;
b)
sie stellen die Herkunft der Datensätze im Journal fest;
c)
sie gewährleisten die eindeutige fortlaufende chronologische Reihenfolge der Datensätze im Journal;
d)
sie zeichnen die Daten so auf, dass jede spätere Änderung an den Daten sofort erkennbar ist, und gewährleisten somit ihre Unversehrtheit im Zeitverlauf.

(2) Bei einem elektronischen Journal, das den in Absatz 3 genannten Standards, Spezifikationen und Verfahren entspricht, wird davon ausgegangen, dass es die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt.

(3) Bis zum 21. Mai 2025 erstellt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste von Referenzstandards und legt, sofern erforderlich, die Spezifikationen und Verfahren für qualifizierte Validierungsdienste nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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