Artikel 46e eIDAS (VO (EU) 2014/910)
Europäische Kooperationsgruppe für die digitale Identität
(1) Um die grenzübergreifende Zusammenarbeit und den Informationsaustausch unter den Mitgliedstaaten im Bereich der Vertrauensdienste, der europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität und der notifizierten elektronischen Identifizierungssysteme zu erleichtern, richtet die Kommission die europäische Kooperationsgruppe für die digitale Identität (im Folgenden „Kooperationsgruppe” ) ein.
(2) Die Kooperationsgruppe setzt sich aus von den Mitgliedstaaten und der Kommission ernannten Vertretern zusammen. Den Vorsitz in der Kooperationsgruppe führt die Kommission. Die Kommission stellt das Sekretariat der Kooperationsgruppe bereit.
(3) Vertreter einschlägiger Interessenträger können ad hoc zur Teilnahme an Sitzungen der Kooperationsgruppe und an ihrer Tätigkeit als Beobachter eingeladen werden.
(4) Die ENISA wird als Beobachter zur Teilnahme an den Tätigkeiten der Kooperationsgruppe, zum Gedankenaustausch, zum Austausch von bewährten Verfahren und Informationen zu relevanten Aspekten der Cybersicherheit, wie beispielsweise das Melden von Sicherheitsverletzungen, und zur Verwendung von Cybersicherheitszertifikaten oder Cybersicherheitsnormen eingeladen.
(5) Die Kooperationsgruppe nimmt folgende Aufgaben wahr:
- a)
- Beratungen und Zusammenarbeit mit der Kommission zu neuen politischen Initiativen im Bereich der europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität, elektronischen Identifizierungsmittel und Vertrauensdienste;
- b)
- Beratung der Kommission, sofern angemessen, während der frühen Phase der Vorbereitung von Entwürfen von Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten, die gemäß dieser Verordnung angenommen werden sollen;
- c)
-
zur Unterstützung der Aufsichtsstellen bei der Umsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung:
- i)
- Austausch von bewährten Verfahren und Informationen über die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung;
- ii)
- Prüfung der einschlägigen Entwicklungen in den Bereichen europäische Brieftaschen für die Digitale Identität, elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste;
- iii)
- Organisation regelmäßiger gemeinsame Sitzungen mit relevanten Interessenträgern aus der gesamten Union, um die Tätigkeiten der Kooperationsgruppe zu erörtern und Beiträge zu neuen politischen Herausforderungen einzuholen;
- iv)
- Gedankenaustausch und Austausch von bewährten Verfahren und Informationen in Bezug auf relevante Cybersicherheitsaspekte der europäischen Brieftasche für die Digitale Identität, der elektronischen Identifizierungssysteme und der Vertrauensdienste mit Unterstützung der ENISA;
- v)
- Austausch bewährter Verfahren für die Entwicklung und Umsetzung von Strategien für die Meldung von Sicherheitsverletzungen sowie gemeinsame Maßnahmen gemäß den Artikeln 5e und 10;
- vi)
- Organisation gemeinsamer Sitzungen mit der NIS-Kooperationsgruppe gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2555 zum Austausch relevanter Informationen in Bezug auf Vertrauensdienste und elektronische Identifizierung im Zusammenhang mit Cyberbedrohungen, Cybervorfällen, Schwachstellen, Sensibilisierungsinitiativen, Schulungen, Übungen und Kompetenzen, Kapazitätsaufbau, Kapazitäten im Bereich der Standards und technische Spezifikationen sowie Standards und technische Spezifikationen;
- vii)
- Erörterung spezifischer Ersuchen und Amtshilfe nach Artikel 46d auf Ersuchen einer Aufsichtsbehörde;
- viii)
- Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen Aufsichtsstellen durch Bereitstellung von Leitlinien zu den organisatorischen Aspekten und Verfahren für die gegenseitige Amtshilfe gemäß Artikel 46d;
- d)
- Organisation gegenseitiger Begutachtung der gemäß dieser Verordnung zu notifizierenden elektronischen Identifizierungssysteme.
(6) Die Mitgliedstaaten gewährleisten eine sichere, wirksame und effiziente Zusammenarbeit der benannten Vertreter in der Kooperationsgruppe.
(7) Bis zum 21. Mai 2025 legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Verfahrensmodalitäten zur Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten nach Absatz 5 Buchstabe d dieses Artikels fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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