Artikel 48a eIDAS (VO (EU) 2014/910)

Berichtspflichten

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen für die Erhebung von Statistiken über das Funktionieren von europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität und der qualifizierten Vertrauensdienste, die in ihrem Hoheitsgebiet angeboten werden.

(2) Die nach Absatz 1 erhobenen Statistiken umfassen Folgendes:

a)
die Zahl der natürlichen und juristischen Personen, die eine gültige europäische Brieftasche für die Digitale Identität haben;
b)
die Art und Anzahl der Dienste, die die Verwendung der europäischen Brieftasche für die Digitale Identität akzeptieren;
c)
die Anzahl der Beschwerden von Nutzern und der Vorfälle in Bezug auf Verbraucherschutz oder Datenschutz betreffend vertrauende Beteiligte und qualifizierte Vertrauensdienste;
d)
einen zusammenfassenden Bericht mit Daten zu Vorfällen, durch die die Verwendung der europäischen Brieftasche für die Digitale Identität verhindert wurde;
e)
eine Zusammenfassung signifikanter Cybersicherheitsvorfälle, Verletzungen des Datenschutzes und der betroffenen Nutzer von europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität oder qualifizierten Vertrauensdiensten.

(3) Die in Absatz 2 genannten Statistiken werden der Öffentlichkeit in einem offenen und weithin verwendeten maschinenlesbaren Format zur Verfügung gestellt.

(4) Bis zum 31. März jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die nach Absatz 2 erhobenen Statistiken.

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