Artikel 9 eIDAS (VO (EU) 2014/910)

Notifizierung

(1) Der notifizierende Mitgliedstaat notifiziert der Kommission folgende Informationen und unverzüglich alle späteren Änderungen dieser Informationen:

a)
eine Beschreibung des elektronischen Identifizierungssystems einschließlich seiner Sicherheitsniveaus und des Ausstellers bzw. der Aussteller elektronischer Identifizierungsmittel im Rahmen des Systems;
b)
das geltende Aufsichtssystem und Informationen über die Haftungsregelung in Bezug auf Folgendes:

i)
den das elektronische Identifizierungsmittel ausstellenden Beteiligten;
ii)
den das Authentifizierungsverfahren durchführenden Beteiligten;

c)
die für das elektronische Identifizierungssystem zuständige(n) Behörde(n);
d)
Informationen über die Einrichtung bzw. Einrichtungen, die die Registrierung der eindeutigen Personenidentifizierungsdaten verwaltet bzw. verwalten;
e)
eine Beschreibung, inwieweit die Anforderungen des in Artikel 12 Absatz 8 genannten Durchführungsrechtsakts erfüllt werden;
f)
eine Beschreibung der Authentifizierung gemäß Artikel 7 Buchstabe f;
g)
Regelungen für die Aussetzung oder den Widerruf des notifizierten elektronischen Identifizierungssystems oder der Authentifizierung oder von den betroffenen beeinträchtigten Teilen.

(2) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union unverzüglich eine Liste der gemäß Absatz 1 notifizierten elektronischen Identifizierungssysteme zusammen mit grundlegenden Informationen über diese Systeme.

(3) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union die Änderungen an der in Absatz 2 genannten Liste innerhalb eines Monats ab dem Tag des Eingangs der Notifizierung des Mitgliedstaats.

(4) Ein Mitgliedstaat kann bei der Kommission die Streichung eines von diesem Mitgliedstaat notifizierten Identifizierungssystems aus der in Absatz 2 genannten Liste beantragen. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union die entsprechenden Änderungen der Liste innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, zu dem das Ersuchen des Mitgliedstaats eingegangen ist.

(5) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Einzelheiten, Form und Verfahren für die Notifizierung nach Absatz 1 festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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