ANHANG I VO (EU) 2014/916

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Datum der Genehmigung Sonderbestimmungen

Saccharose

CAS-Nr.: 57-50-1

α-D-Glucopyranosyl-(1→2)-β-D-fructofuranosid oder β-D-Fructofuranosyl-(2→1)-α-D-glucopyranosid Lebensmittelqualität 1. Januar 2015

Nur Anwendungen als Auslöser der eigenen Abwehrmechanismen der Pflanze werden genehmigt.

Saccharose muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 11. Juli 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Saccharose (SANCO/11406/2014) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.

Fußnote(n):

(1)

Nähere Angaben zur Identität, Spezifikation und Anwendungsweise des Grundstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.

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